(1) Der Markt Sulzberg erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen Abgaben nach dieser Satzung.
(2) Kindertageseinrichtungen sind gem. Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)
| a) | Kinderkrippen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG, |
| b) | Kindergärten i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG. |
(3) Die Abgaben werden durch Bescheid festgesetzt.
(1) Abgabenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Abgabenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
(2) Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Abgaben werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Abgabenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort. Die Abgabenpflicht besteht auch bei vorübergehender behördlich angeordneter Schließung der Einrichtung und bei vorübergehenden behördlich angeordneten Betretungsverboten fort.
(1) Die Abgabenpflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entsteht die Abgabenpflicht jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Bei Aufnahme eines Kindes während eines Monats entsteht mit dem Tag der Aufnahme für diesen Monat die volle Abgabenpflicht. Bei Ausscheiden eines Kindes während des laufenden Monats ist dennoch die volle Abgabepflicht für den angefangenen Monat entstanden und diese Abgabe zu entrichten.
(3) Die Abgaben werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Wird ein Kind während eines Monats aufgenommen, wird die Gebühr sofort fällig. Die Abgabenschuldner sollen dem Markt Sulzberg eine Einzugsermächtigung für ihr Konto erteilen oder hierfür bei ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag einrichten. Barzahlung oder Ratenzahlung ist nicht möglich.
(1) Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).
(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Markt Sulzberg vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Die Buchungszeit ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid zur Einrichtung. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte oder anderweitige Fehlzeiten des Kindes sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr bleiben unberücksichtigt.
(3) Änderungen der Buchungszeiten im laufenden Betreuungsjahres müssen zum Monatsbeginn schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.
Die erste Buchungsänderung je Betreuungsjahr ist gebührenfrei. Für jede weitere Buchungsänderung wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.
Die Änderung der Buchungszeit kann abgelehnt werden, insbesondere dann, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann. Die Änderung der Buchungszeit erfolgt durch Bescheid.
(4) Werden die gebuchten Zeiten überzogen, behält sich der Markt Sulzberg vor, für den ganzen Monat Abgaben für die nächsthöhere Buchungszeitkategorie zu berechnen.
(1) Die Abgaben betragen für jeden angefangenen Kalendermonat entsprechend den Buchungszeiten je Kind monatlich:
a) in der Kinderkrippe
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| 3 – 4 Stunden | 187,00 € |
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| 4 – 5 Stunden | 197,00 € |
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| 5 – 6 Stunden | 207,00 € |
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| 6 – 7 Stunden | 217,00 € |
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| 7 – 8 Stunden | 227,00 € |
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| 8 – 9 Stunden | 237,00 € |
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| 9 – 10 Stunden | 247,00 € |
b) im Kindergarten
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| 3 – 4 Stunden | 137,00 € |
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| 4 – 5 Stunden | 147,00 € |
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| 5 – 6 Stunden | 157,00 € |
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| 6 – 7 Stunden | 167,00 € |
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| 7 – 8 Stunden | 177,00 € |
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| 8 – 9 Stunden | 187,00 € |
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| 9 – 10 Stunden | 197,00 € |
c) U 3 Kinder in Regelgruppen
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| 3 – 4 Stunden | 162,00 € |
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| 4 – 5 Stunden | 172,00 € |
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| 5 – 6 Stunden | 182,00 € |
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| 6 – 7 Stunden | 192,00 € |
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| 7 – 8 Stunden | 202,00 € |
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| 8 – 9 Stunden | 212,00 € |
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| 9 – 10 Stunden | 222,00 € |
(2) Die Abgaben werden für die Monate September bis August (12 Monate) erhoben.
(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung des Marktes Sulzberg, zahlt das älteste Kind den halben Elternbeitrag.
(1) In der Kita Hildegardis erfolgt die Abrechnung über ein Online-Buchungssystem. Die entsprechenden Essenstage sind durch die Personensorgeberechtigten festzulegen. Änderungen der Essenstage sind nur innerhalb der Vorgaben des Online-Buchungssystems möglich. Die aktuell gültigen Essenspreise sind der Internetseite des Marktes Sulzberg zu entnehmen.
(2) Im Kindergarten Moosbach werden 4,00 € pro Essen berechnet. Die Anzahl der Essenstage sowie Abwesenheiten des Kindes sind mit der Einrichtung abzustimmen.
Die Verpflegung wird entsprechend der tatsächlich genutzten Mahlzeiten des Kindes berechnet.
(1) Die Abgabe für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Abgaben den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Abgabe nach § 6 von den Abgabenschuldnern zu entrichten.
(1) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt wird die monatliche Abgabe nach § 6 Abs. 1 b) um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Abgabenschuldner ausgezahlt.
(2) Der Zuschuss zur Abgabe entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.