Im Rahmen des Winterdienstes kommt es häufig vor, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da beim Parken an Kreuzungen der Mindestabstand oder beim Parken an schmalen Straßen die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gegeben ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung ist es Vorschrift, dass in einem Abstand von 5 Metern vor und hinter Kreuzungen nicht geparkt werden darf.
Auf engen und unübersichtlichen Straßenstellen ist das Parken nicht erlaubt, wenn die Durchfahrtsbreite zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand keine 3,05 m mehr beträgt.
Wir bitten Sie, die Vorschriften einzuhalten, damit ein uneingeschränkter Winterdienst möglich ist.