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Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen: Verordnung über die Sicherung der Gehwege im Winter

Jeder Grundstücksbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Gehwege und -flächen entlang seines Grundstücks in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Nach der gemeindlichen Verordnung müssen hierzu die Gehbahnen bzw. -wege entlang der innerörtlichen Grundstücke an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein.

Die Sicherungsmaßnahmen sind bei fortgesetzter Schnee-, Reif- oder Eisglätte bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, ist auf der Fahrbahn ein 1 Meter breiter Streifen entlang des Grundstückes zu räumen.

Der geräumte Schnee von Gehwegen und privaten (Garagen-) Einfahrten darf nicht auf der Straße abgelagert werden. Auf die Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird hingewiesen. Diese kann im Rathaus bzw. auf der Homepage des Marktes Sulzberg unter www.sulzberg.de eingesehen werden.

Der Streukiesel für öffentliche Gehwege und Bürgersteige kann unentgeltlich aus den gemeindlichen Streukisten entnommen werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Riesel nur für diesen Zweck und nicht zum Streuen von privaten Flächen benutzt werden darf.

Des Weiteren wird gebeten, Abflußrinnen, Hydranten, Wasserschieber und Kanaleinlaufschächte bei der Räumung freizuhalten.

Bitte nehmen Sie die Räum- und Streupflicht ernst, da Sie bei einem Unfall, der auf der Gehbahn vor Ihrem Grundstück passiert, unter Umständen zum Schadensersatz herangezogen werden könnten.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Standorte der gemeindlichen Streukisten

Sulzberg

- große Streukiste am Wertstoffhof (neuer Standort)

- Amselweg 8

- Ifenstraße

Moosbach

- Dorfmitte

- Panoramastr./Am Sonnenhang

- Friedhof

- Feuerwehrhaus

Ottacker

- Friedhof

Graben

- Brücke

Öschle

- Wallerstraße