Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) wird die Grundsteuer vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2023 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2023 zugegangen wäre. Auf den Hinweis in den Grundsteuerbescheiden, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 €
nicht übersteigt;
am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz beantragt hat.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Surberg, Burgstraße 2, 83362 Surberg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Surberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München zu erheben. 1
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Surberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Sonstige Hinweise
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des geforderten Betrages nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).