Die Gemeindeverwaltung kontrolliert künftig die ordnungsgemäße Entsorgung des aus Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms. Im Herbst 2023 wurde an alle Eigentümer, die nicht am Kanal angeschlossen sind, ein Schreiben versandt:
„Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt von der Abwasserabgabe befreit, wenn
1. es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und
2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des aus Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms ist erforderlich, um die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 BayAbwAG).“
Bitte reichen Sie diesen Nachweis, wenn noch nicht geschehen, z.B. die Rechnung einer Fachfirma über die Entsorgung und ein aktuelles Protokoll der Kontrolle durch den Sachverständigen bei der Gemeindeverwaltung ein.