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Gemeindenachrichten Surberg
Ausgabe 3/2023
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gegen die Weitergabe ihrer Daten aus dem Melderegister

Die Gemeinde Surberg weist darauf hin, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG). Eine Begründung hierfür ist nicht erforderlich. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht dies nicht erneut zu tun; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die erstmals von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit der Meldebehörde schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Gemeinde Surberg, Einwohnermeldeamt, EG-Zimmer Nr. 2, Burgstr. 2, 83362 Surberg, E-Mail: info@gemeinde-surberg.de

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch

8.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

8.00 - 11.30 Uhr