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Gemeindenachrichten Surberg
Ausgabe 3/2023
Aus dem Rathaus
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BekanntmachungWiderspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG); Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen nach § 50 BMG

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Wer bereits einer entsprechenden Übermittlungssperre widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zum schriftlichen Widerruf gespeichert.

  • Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG))
  • Widerspruch gegen Datenübermittlungen aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache oder schriftlich bei uns beantragen.

Gemeinde Surberg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, Burgstraße 2, 83362 Surberg

Telefon 0861/98968-0, FAX 0861/98968-22

ewo@gemeinde-surberg.de

Montag

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Dienstag

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Mittwoch

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