Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet.
Dabei wird unterteilt in
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks/Gebäudes oder Betriebs einer Land- und Forstwirtschaft war, ist verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Die Abgabefrist wurde in Bayern bis zum 30. April 2023 verlängert.
| Das Finanzamt Traunstein teilt der Gemeinde laufend die neuen Grundsteuermessbeträge für das Jahr 2025 mit. Dabei fällt auf, dass bei zahlreichen Grundsteuererklärungen von den Eigentümern falsche Werte angegeben wurden, die teilweise zu erhöhten Grundsteuerbeträgen führen werden! Oftmals wurden Nutzflächen bei Einfamilienhäusern angegeben, die nicht vorhanden sind! Wohnflächen sind nicht mit Nutzflächen gleichzusetzen! Bitte überprüfen Sie die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und über den Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt Traunstein und legen Sie gegebenenfalls Einspruch gegen die Bescheide beim Finanzamt ein. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Traunstein unter der auf dem Bescheid angegebenen Durchwahl oder an das Steueramt der Gemeinde Surberg. |
Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer B für Grundstücke:
Entscheidend ist die Grundstücksfläche und die bebaute Fläche. Ist ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt, wird jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum gesondert mit den anteiligen Grundstücksflächen angesetzt.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, ist die Wohnfläche in m² anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass die Wohnfläche nicht mit der Nutzfläche gleichzusetzen ist.
Gehören Stellplätze und Garagen zu einer Wohnfläche, sind sie als Nutzfläche einzutragen, aber nur, wenn die Fläche 50 m² übersteigt. In diesem Fall ist nur die übersteigende Fläche einzutragen.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu anderen Zwecken (gewerbliche oder freiberufliche Zwecke) genutzt, ist die Nutzfläche in m² einzutragen.
Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung werden als Nutzfläche nur angesetzt, soweit die Nutzfläche den Freibetrag von 30 m² übersteigt.
Dazu ein Berechnungsbeispiel:
| Grund und Boden | Wohnhaus | |
| Fläche | 600 m² | 160 m² |
| x Äquivalenzzahl | 0,04 €/m² | 0,50 €/m² |
| = Äquivalenzbetrag | 24 € | 80 € |
| x Grundsteuermesszahl | 100 % | 70 % |
| = | 24 € | 56 € |
| = Grundsteuermessbetrag | 80 € | |
| x gemeindlicher Hebesatz | 370 % | |
| = zu zahlende Grundsteuer | 296,00 € | |
Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:
Hier ist der Ertragswert (Grundsteuerwert) entscheidend. Dieser wird auf Grundlage der Eigentumsflächen und der nutzungsabhängigen, pauschalen Faktoren berechnet.
Das Finanzamt ermittelt nach Erhalt der Grundsteuererklärung die jeweiligen Werte und erlässt den Grundsteuermessbescheid. Dieser Bescheid wird der/dem Eigentümer/in zugesandt. Der Messbetrag wird von der Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert und ergibt den neuen Grundsteuerbetrag, der von der Gemeinde per Grundsteuerbescheid ab 2025 erhoben wird.
In den Folgejahren wird bei Grundstücken die Grundsteuer nur dann neu berechnet, wenn sich an den Flächen oder der Nutzung etwas ändert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird sie turnusgemäß alle sieben Jahre neu ermittelt.