Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass aus zahlreichen Grundstücken und Gärten Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern auf öffentliche Straßen und Wege ragen.
Der Fahr- und Fußgängerverkehr wird dadurch zum Teil empfindlich gestört. Dies bestätigten auch Klagen von Verkehrsteilnehmern.
Aus diesem Grund wird wieder einmal an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erinnert.
Die Vorschriften besagen, dass Anpflanzungen aller Art nicht so angelegt werden dürfen, dass sie in den Lichtraum (das ist der für den öffentlichen Fahr- und Fußgängerverkehr benötigte Platz) einer Straße hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung beeinträchtigen können.
Soweit solche Anpflanzungen bereits vorhanden sind, hat der Eigentümer oder Besitzer ihre Beseitigung zu veranlassen. Von der Beseitigung derartiger Anpflanzungen kann nur dann abgesehen werden, wenn störende Äste, Zweige usw. so zurückgeschnitten, bzw. entfernt werden, dass keine Behinderung des Fahr- und Fußgängerverkehrs mehr auftreten kann. Sorgen sie bitte für den notwendigen Rückschnitt.
Ganz besonders wird in diesem Zusammenhang noch auf zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen bei Unfällen, die auf störenden Bewuchs zurückzuführen sind, aufmerksam gemacht. Bei dieser Gelegenheit darf auch noch auf die Informationsschrift „Rund um die Gartengrenze“ hingewiesen werden. Diese ist im Rathaus erhältlich und betrifft das Nachbarrecht.