Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Reichenbach sowie des entlasteten Mischwassers aus dem der Kläranlage vorgeschalteten Regenüberlaufbecken RÜB Kläranlage in den Reichenbach durch die Gemeinde Reichenbach, Hauptstraße 32, 96358 Reichenbach
Mit Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 15.12.2025, Az. 27-632/2-23/2025, wurde der Gemeinde Reichenbach die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Reichenbach sowie des entlasteten Mischwassers aus dem der Kläranlage vorgeschalteten Regenüberlaufbecken RÜB Kläranlage in den Reichenbach erteilt.
Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen werden für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeit
vom 15.01.2026 bis 29.01.2026
auf der Website der Gemeinde Reichenbach unter der Internetadresse
www.reichenbach-kronach.de
öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen liegen im oben genannten Zeitraum zusätzlich in Papierform in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz, Hauptstraße 38, 96358 Teuschnitz, Bürgerbüro, öffentlich zur Einsicht aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Bescheid über die Erteilung der gehobenen Erlaubnis auch gegenüber den übrigen Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben, als zugestellt.
Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf beginnt am Tage nach dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Reichenbach, 08.01.2026