Die Stadt Teuschnitz hat mit Beschluss des Stadtrates vom 12.03.2024 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 05.03.2024 festgestellt. Das Landratsamt Kronach hat die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Bescheid vom 18.04.2024, AZ 30-610-16/2023 gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Die Unterlagen zur Bauleitplanung liegen zu jedermanns Einsicht in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz während der üblichen Dienstzeiten aus.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Teuschnitz, 07.06.2024