Die Gemeinde Reichenbach erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und 8 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
| (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben als ständigen Ausschuss: | |
| - | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern des Gemeinderats. |
(2) Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 25,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020 außer Kraft.
Reichenbach, 20.05.2026
GEMEINDE REICHENBACH