Die Stadt Teuschnitz erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 3 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz des Rechnungsprüfungsausschusses führt ein vom Stadtrat bestimmtes ehrenamtliches Ausschussmitglied.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;
Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 20,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses. Die Entschädigung für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung zur Vorbereitung einer Stadtratssitzung beträgt 15,00 Euro.
(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten keine Pauschalentschädigung für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten keine Pauschalentschädigung. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Ortssprecher entsprechend.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 09.06.2020 außer Kraft.
Teuschnitz, 19.05.2026
STADT TEUSCHNITZ