Die Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
| (1) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung. |
| (2) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 30 Abs. 2 KommZG). |
| (3) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles. |
| (4) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen. |
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 Euro. |
| (2) | Die Stellvertretungen des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von100,00Euro. |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz. |
Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit keine weitere Entschädigung.
| (1) | Die Gemeinschaftsversammlung bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer Aufgaben den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung. |
| (2) | Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein von der Gemeinschaftsversammlung bestimmtes ehrenamtliches Mitglied. |
| (1) | Die Satzung tritt am 22.05.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.05.2020 außer Kraft. |