Titel Logo
VG-Nachrichten Teuschnitz
Ausgabe 13/2026
Verwaltungsgemeinschaft
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Die Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung:

§ 1

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1)

1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung.

(2)

1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 VGemO i.V.m. Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(4)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen.

§ 2

Entschädigung der oder des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertretungen

(1)

Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 Euro.

(2)

Die Stellvertretungen des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von100,00Euro.

(3)

Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.

§ 3

Entschädigung der Eheschließungsstandesbeamten

Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit keine weitere Entschädigung.

§ 4

Rechnungsprüfungsausschuss

(1)

Die Gemeinschaftsversammlung bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer Aufgaben den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung.

(2)

Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein von der Gemeinschaftsversammlung bestimmtes ehrenamtliches Mitglied.

§ 5

Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 22.05.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.05.2020 außer Kraft.

Teuschnitz, den 22.05.2026
Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz
Frank Jakob
Gemeinschaftsvorsitzender