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VG-Nachrichten Teuschnitz
Ausgabe 25/2024
Gemeinde Reichenbach
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Amtliche Bekanntmachungen

Zum Schutz und zur Pflege des baukulturellen Erbes

Zur Förderung und Entwicklung der städtebaulichen und baulichen Qualitäten

Zur Fortschreibung der Baugeschichte und Aufwertung des Ortsbildes

Förderrichtlinien

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich des kommunalen Förderprogramms ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern Reichenbach“

(2) Die räumliche Abgrenzung ist dem im Anhang beigefügten Lageplan zu entnehmen

§ 2 Zweck und Ziel der Förderung

Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Sicherung, die erhaltende Sanierung und die Verbesserung von ortsbildprägenden, erhaltenswerten und strukturbildenden Gebäuden und der Bewahrung der Vielfalt an historischen Bauformen unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte.

Der Einsatz von Elementen und Materialien zeitgenössischer Architektur kann in Übereinstimmung mit der Umgebung auch gefördert werden, wenn es sich in Bezug auf Form, Maßstab, Material, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander sowie Farben harmonisch in das Gesamtbild einfügt.

Ziel ist es, die Bereitschaft der Bürgerschaft zur Ortsbildpflege zu fördern und die städtebauliche Entwicklung des Ortskerns zu unterstützen sowie gestalterisch qualitätsvolle Sanierung- und Gestaltungsvorhaben auf den Weg zu bringen.

§ 3 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen, wenn sie einer gestalterischen Verbesserung dienen und den Zielen der Sanierung entsprechen, gefördert werden:

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, Einfahrten, Einfriedungen und Treppen.

(2) Der Rückbau von städtebaulichen Missständen, wie z.B. von nicht erhaltenswerten Wohn- Betriebs- und Nebengebäuden, die durch Leerstand oder Zustand der Bausubstanz einen erheblichen Funktionsverlust erlitten haben ist förderfähig, sofern mit dem Abbruch die Schaffung von Grünflächen verbunden ist.

(3) Das Förderprogramm gilt nicht für Neubauten. Reiner Bauunterhalt ist nicht förderfähig.

(4) Umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil dieses kommunalen Förderprogramms. Hierfür ist eine mögliche Bezuschussung nach Nr. 15 der Städtebauförderrichtlinie im Einzelfall zu prüfen.

§ 4 Grundsätze der Förderung

(1) Die geplante Gesamtmaßnahme muss den Sanierungszielen sowie den Grundzügen des Ergebnisses der durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen entsprechen. Weiter muss im Vorfeld eine umfassende Sanierungsberatung durchgeführt worden sein

(2) Werden an einem Objekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, wie z.B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahmen. Zeitlich ist eine Gesamtmaßnahme spätestens nach fünf Jahren abzuschließen.

(3) Maßgeblich für eine Förderung ist die wesentliche Verbesserung des Gesamterscheinungsbildes des Objektes und eine positive Wirkung auf das öffentliche Erscheinungsbild.

§ 5 Förderung

(1) Die Förderung erfolgt ausschließlich in Form von Zuschüssen. Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Zielen der Innerortssanierung und den Festlegungen der vorausgegangenen gestalterischen Sanierungsberatung entsprechen.

(3) Anrechenbar sind die reinen Baukosten (brutto) einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen mit bis zu 18 % der reinen Baukosten. Die Baukosten beziehen sich auf die förderfähigen Maßnahmen gemäß § 3.

(4) Es können bis zu 30 % der anrechenbaren Ausgaben als förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Höchstförderung beträgt 25.000,00 € brutto je Objekt und Gesamtmaßnahme. Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, vermindert sich die Höchstfördersumme um den jeweils gültigen gesetzlichen Steuersatz.

(5) Gefördert werden nur Maßnahmen mit anrechenbaren Gesamtkosten von mindestens 2.500,00 €. Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten anrechenbar, keine Werkzeugkosten oder Arbeitszeit.

§ 6 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, als natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sein.

§ 7 Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Förderung dem Grunde, der Art und dem Umfang nach ist die Gemeinde Reichenbach.

§ 8 Sanierungsberatung

(1) Um zu gewährleisten, dass die jeweils geplanten Maßnahmen fachgerecht und gestalterisch qualitätsvoll durchgeführt werden, geht den privaten Sanierungsvorhaben ein Sanierungsberatung des Antragstellers voraus.

(2) Inhalt der Sanierungsberatung ist u.a. die Erfassung und Bewertung des Bestandes, die Zusammenstellung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, die Abstimmung bzw. Formulierung eines abschließenden Sanierungsvorschlags sowie eine Empfehlung zum Förderumfang.

(3) Die Sanierungsberatung erfolgt durch ein externes Fachbüro, das durch die Gemeinde Reichenbach beauftragt wird. Die Sanierungsberatung ersetzt nicht die für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erforderlichen Planungsleistungen. Die Sanierungsberatung ist verpflichtend. Über das Ergebnis der Sanierungsberatung wird ein Protokoll verfasst.

(4) Die Sanierungsberatung ist für den Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

§ 9 Antragstellung

(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde Reichenbach

(2) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Objektes. Baurechtliche Genehmigungen bzw. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.

(3) Antrag auf Förderung ist nach vorheriger fachlicher Beratung durch die Gemeinde und dem Sanierungsbeauftragten vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde schriftlich einzureichen. Die Gemeinde und der Sanierungsbeauftragte prüfen einvernehmlich, ob die privaten Maßnahmen den Zielen des kommunalen Förderprogramms entsprechen.

(4) Die Rangfolge der jährlichen Förderobjekte richtet sich nach dem Eingang der vollständig eingereichten Anträge bei der Gemeinde.

(5) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

1. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe über den voraussichtlichen Beginn und voraussichtliches Ende.

2. Ein Lageplan im Maßstab 1:500/1:1.000

3. Alle zur Beschreibung der Maßnahme notwendigen Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe der Sanierungsberatung.

4. Kostenschätzung und drei Angebote pro Gewerk von einschlägigen Firmen. Bei Kosten eines Gewerkes bis 5.000,00 € genügt ein Angebot und die Bestätigung des Sanierungsbeauftragten über die Angemessenheit der Kosten. Abgeleitet aus dem Haushaltsrecht gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Unterlagen müssen prüfbar sein.

5. Ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die Bewilligungsbescheide beizufügen.

6. Nachweis über die Inanspruchnahme der Sanierungsberatung bei der Gemeinde.

7. Eigentumsnachweis oder Bevollmächtigung.

8. Vorliegende/beantragte Genehmigungen (z.B. denkmalrechtliche Erlaubnis, Baugenehmigung)

9. Fotos des Bestands

(6) Die Anforderungen weiterer Angaben oder Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.

§ 10 Sanierungsvereinbarung

(1) Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss einer Sanierungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Reichenbach.

(2) Inhalt der Sanierungsvereinbarung ist der abgestimmte Sanierungsvorschlag, der Kosten- und Finanzierungsplan, die Höhe der Förderung sowie die Festlegung einer Bindefrist von mindestens 10 Jahren, in der das Ergebnis der geförderten Sanierung ihrem Inhalt und Zweck nach nicht verändert werden darf.

(3) Über den Abschluss der Sanierungsvereinbarung entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss.

§ 11 Durchführung der Maßnahme

(1) Mit der Maßnahme darf erst nach Abschluss der Sanierungsvereinbarung mit der Gemeinde, oder nach Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Gemeinde sowie der ggf. erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen (z.B. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Baugenehmigung) begonnen werden.

(2) Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, bevor die Zustimmung zum Beginn erteilt wurde, oder eine Bewilligung vorlag, können nicht gefördert werden.

(3) Als Maßnahmenbeginn zählt die Auftragsvergaben von Bauleistungen.

§ 12 Auszahlung

(1) Der Förderbetrag wird nach Beendigung der Fördermaßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Gemeinde ausbezahlt. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei längerfristigen Maßnahmen kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise eine Zwischenabrechnung und -auszahlung ermöglicht werden.

(2) Die Auszahlung der Fördermittel unterbleibt, wenn die Ausführung ganz oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung der Sanierungsberatung und der Gemeinde Reichenbach. Sofern eine Zwischenauszahlung erfolgte, werden Fördermittel gem. § 13 Abs. 5 zurückgefordert.

(3) Der Verwendungsnachweis ist formlos und muss folgende Unterlagen beinhalten:

1. Aufstellung der angefallenen Kosten unter Angabe der ausführenden Firmen.

2. Rechnungen (Originalbelege) und Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge).

3. Fotos nach Durchführung der Maßnahmen

4. Stellungnahme der Sanierungsberatung

(4) Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich entstandenen, förderfähigen Kosten geringer sind als die in der Sanierungsvereinbarung veranschlagten Beträge, so werden die Zuschüsse entsprechend anteilig gekürzt. Bei einer Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich.

§ 13 Pflichten – Verstöße – Fördervoraussetzungen

(1) Die durch Zuschüsse gedeckten Instandsetzungs- und Modernisierungskosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.

(2) Die gewährte Zuwendung unterliegt einer Bindungsfrist von 10 Jahren ab Fertigstellung. Bei Veräußerung des Grundstücks ist die Bindungsfrist auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Der jeweilige Eigentümer verpflichtet sich, die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen, wenn das Grundstück vor Ablauf der Zweckbindung anderen Zwecken zugeführt wird.

(3) Als Fördervoraussetzung gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBAuFR) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBestP). Die Publikationsvorschriften sind einzuhalten.

(4) Die Gemeinde Reichenbach kann verlangen, dass während der Bauzeit und nach Abschluss der Maßnahme eine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Publikationstafel am Gebäude angebracht wird.

(5) Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder gegen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheids und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit widerrufen werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe einschl. des gesetzlichen Zinssatzes gemäß ³ 146 BGB zurückzuzahlen.

§ 14 Fördervolumen

(1) Das jährliche Fördervolumen wird durch Beschluss des Gemeinderates mit Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans festgelegt.

(2) Bei Änderungen von Bestimmungen dieses Förderprogramms behalten bereits erteilte Förderzusagen ihre Gültigkeit.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses kommunale Förderprogramm der Gemeinde Reichenbach wurde in der vorliegenden Fassung in der Sitzung des Gemeinderates am 10.09.2024 beschlossen und tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz in Kraft.

Reichenbach, den 11.09.2024

Gemeinde Reichenbach

Karin Ritter
Erste Bürgermeisterin