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VG-Nachrichten Teuschnitz
Ausgabe 4/2024
Gemeinde Tschirn
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Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Tschirn

vom 25.01.2024

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in den jeweils geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Tschirn folgende

Satzung

§ 1 Zuteilung einer Hausnummer

(1) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.

(2) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer angebracht werden soll, wird dies nach dessen Anhörung durch Bescheid mitgeteilt.

§ 2 Hausnummernschild

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.

§ 3 Anbringen/Sichtbarmachen der Hausnummern

(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts heben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zu besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

§ 4 Änderung/Erneuerung der Hausnummer

(1) Bei Änderungen der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1–3 entsprechende Anwendung.

(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an die Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.

§ 5 Verpflichtete

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Hausnummerierung vom 03.12.1967 außer Kraft.

Tschirn, 25.01.2024

Gemeinde Tschirn

Peter Klinger
Bürgermeister