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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf
Ausgabe 16/2025
Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf
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Wahlwerbung im Mitteilungsblatt der VG Triesdorf zur Kommunalwahl 2026

Die Kommunalwahl 2026 steht vor der Tür. Aus gegebenem Anlass wird zur Veröffentlich von Wahlwerbung und Veranstaltungen von Wahlvorschlagsträgern auf folgendes hingewiesen:

Am 06.09.2007 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf nachstehenden Beschluss gefasst:

Für die Kommunalwahl wird Werbung von Parteien, Wählergruppen und Wahlvorschlagsträgern usw. nicht im Mitteilungsblatt der VG Triesdorf abgedruckt. Einladungen zu Versammlungen und Wahlveranstaltungen werden in Textform (wie Einladungen zu Vereinsversammlungen) abgedruckt. Werbeeinlagen sind grundsätzlich, über die Austräger des Amtsblattes möglich. Diese Beschlüsse wurden jeweils in den darauffolgenden Wahljahren 2008, 2014 und 2020 so von der Verwaltung umgesetzt. Da es dazu aktuell eine öffentliche Berichterstattung gab und auch Handzettel mit Aussagen darüber verteilt wurden, finden Sie zur Vorgehensweise der Verwaltung noch eine aktuelle Stellungnahme des Landratsamtes Ansbach vom 23.07.2025:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Albrecht,

bei der Frage, inwieweit Veröffentlichungen von Dritten im Amtsblatt zugelassen werden können ist zunächst im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass das Amts- bzw. Mitteilungsblatt einer Kommune keine öffentliche Einrichtung nach Art. 21 GO darstellt, so dass Dritte keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ableiten können. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist jedoch eine Öffnung des Mediums für Dritte durch entsprechende Widmung (konkludent durch bisherige Praxis und aus dem daraus ableitbaren Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ oder ausdrücklich durch Gemeinderatsbeschluss) in Grenzen zulässig, was der gängigen Praxis entspricht, beispielsweise für örtlich bezogene Vereinsnachrichten, Termine und Hinweise auf Veranstaltungen/Versammlungen (unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, allen örtlichen Vereinen/Institutionen, Parteien und Verbänden die Möglichkeit zu geben, in Kurzform auf Veranstaltungen, Vorstandswahlen, Termine etc. hinzuweisen). Aus der Widmung sollte sich eindeutig ergeben, welche Inhalte zu welchen Bedingungen veröffentlicht werden im nichtamtlichen (redaktionellen) Teil des Amts-/Mitteilungsblatt.

Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Beiträgen, die diesen festgelegten Rahmen (im Rahmen der Widmung) erkennbar überschreiten, besteht nicht. Nicht zweckmäßig und rechtlich problematisch wäre es, wenn über die oben erläuterten sachbezogenen Informationen/Mitteilungen/Terminhinweise etc. hinaus beispielsweise politische Veröffentlichungen oder Leserbriefe (Bereich der öffentlichen Selbstdarstellung) im Amtsblatt zugelassen würden, da sonst der grundsätzlich informative Charakter eines Amtsblattes und die Neutralität der Gemeinde als Selbstverwaltungsbehörde in Frage gestellt werden könnte.

Die Einzel-Auflistung der Tagesordnungspunkte der betreffenden Veranstaltung lässt erkennen, dass die Veröffentlichung bezogen auf die konkrete Benennung verschiedener kommunalpolitischer Punkte insoweit in den Bereich der kommunalpolitischen Selbstdarstellung über geht und daher den erläuterten üblicherweise zulässigen Veröffentlichungsrahmen verlässt bzw. überschreitet. Infolgedessen war es auf der Grundlage der Festlegungen der Widmung des Amts-/Mitteilungsblattes zulässig, die Veröffentlichung der Auflistung der einzelnen Tagesordnungspunkte der kommunalpolitischen Veranstaltung insoweit abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Walter Weiß

Landratsamt Ansbach SG 21

Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach