Aus aktuellem Anlass möchten wir zum Thema Mittagsruhe auf nachfolgende Informationen hinweisen:
In Deutschland gibt es weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine gesetzlich verankerte Mittagsruhe. Im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gibt es jedoch Verbote für den Betrieb bestimmter Maschinen und Werkzeuge.
In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) ist festgehalten, dass werktags von 13-15 Uhr der Betrieb bestimmter Geräte in Wohngebieten untersagt ist. Dies gilt auch für die Zeit vor 9 Uhr und nach 17 Uhr. Zu den betroffenen Geräten zählen beispielsweise Laubbläser zum Laubräumen und bestimmte Rasenmäher. Rasenmäher mit geringer Geräuschentwicklung sind dagegen nicht betroffen.
Für den Markt Weidenbach und die Stadt Ornbau gibt es darüber hinaus keine gesonderte Regelung zur Mittagsruhe.
Nachfolgend ein Auszug aus der 32. BImSchV, siehe Abschnitt 3, § 7 Betrieb in Wohngebieten:
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)
Abschnitt 3
Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
| (1) | In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien | |
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| 1. | Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. |
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| 2. | Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S.1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. |