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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf
Ausgabe 17/2026
Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf
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Amtliche Bekanntmachungen - Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf

Die Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf erlässt aufgrund der Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 20 a, Art. 23 und Art. 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung.

(2)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

(3)

Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(4)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegeld nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 2 Entschädigung der/des Gemeinschaftsvorsitzenden und  der Stellvertreterin/des Stellvertreters

(1)

Die/der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für ihre/seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2)

Die Stellvertreterin/der Stellvertreter der/des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält für ihre/seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(3)

Die Höhe der Entschädigungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 wird durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung festgesetzt.

(4)

Die/der Gemeinschaftsvorsitzende und ihre/seine Stellvertretung erhalten eine Einmalzahlung analog den Vorgaben des Besoldungsrechts.

§ 3 Entschädigung der Standesbeamten

Die ehrenamtlichen Standesbeamten erhalten für ihre Tätigkeit, Trauungen durchzuführen, keine zusätzliche Entschädigung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf von 18.06.2020 / 19.05.2022 außer Kraft.

Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf

Weidenbach, den 22.07.2026
gez.
Willi Albrecht
Gemeinschaftsvorsitzender