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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Triesdorf
Ausgabe 23/2023
Ornbau
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Beitragssatzung

für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Stadt Ornbau (VES-EWS) vom 24. Oktober 2023

Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Ornbau folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Ornbau erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwands für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Ornbau, Gern, Haag, Oberndorf, Obermühl, Stadtmühle und Taugenroth durch folgende Maßnahmen:

Neubau Filtratwasserbehälter in der Kläranlage Ornbau

Die Baumaßnahme umfasst folgende Bauteile:

  • Neubau Filtratwasserbehälter (Stahlbetonbauwerk, V = 300 m³, h = 3,0 m)
  • Filtratwasserpumpwerk mit Filtratwasserzulauf (DN 200) (Schacht Durchmesser 1500 mm, h = 3,05 m) mit Maschinen- und Elektrotechnik
  • Auslaufschacht (Durchmesser 1000 mm, h = 0,6 m) und Filtratwasserrücklauf (DN 100)
  • Erstellung Verkehrswege/Zugang zu Filtratwasserbehälter
  • Entsorgung Klärschlamm aus Teich

Der Lageplan vom Oktober 2020 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für die nach § 4 EWS ein Recht auf Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträger verlangen.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.000 qm begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit zwei Drittel der Fläche des darunterliegenden Geschosses (Außenmaß Gebäude) herangezogen, wenn sie ausgebaut sind.

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien oder Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

§ 6 Beitragssatz

(1) Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich auf 587.730,27 €. Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v. H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird nach Abzug der zu erwartenden Zuwendungen in Höhe von 388.500,37 € auf 199.229,90 € geschätzt und ausschließlich nach der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt 0,82 € pro m² Geschossfläche.

(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 8 Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt Ornbau für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang diese Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Ornbau
Ornbau, den 24.10.2023
gez.
Meier
Erster Bürgermeister