Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weißt in einer Information vom 14.03.2022 auf die Festsetzung des Europäisches Gerichtshof zum Begriff der Biberdammbeseitigung hin: Verbot der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ einer besonders geschützten Art, zu der auch der Biber (Castor fiber) gehört, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Erteilte Genehmigungen durch das Landratsamt, Biberdämme beseitigen zu dürfen sind laut dem Landratsamt ausgesetzt und ruhen.
Illegale Biberdammbeseitigungen stellen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat vor.