Die Stadt Ornbau erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung von 22. August 1998 (GVBl. S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff.), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Änderungssatzung:
| (1) | Für Nutzungen in den Geltungsbereichen der Zone „Altstadt“ (Anlage 2) sind nur 50 Prozent der nach § 2 dieser Satzung notwendigen, gerundeten Stellplätze nachzuweisen, Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. |
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| Von der Ermäßigung sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes abzuwickeln. |
| (2) | § 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung gilt entsprechend. |
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.