Gemeinderat beschließt im Rahmen der Grundsteuerreform die Hebesatzsatzung
Im Rahmen der Grundsteuerreform müssen alle Kommunen in Deutschland die Hebesätze für die Grundsteuer neu festlegen.
Hintergrund
Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer deutschlandweit für verfassungswidrig erklärt, da die bisherige Berechnung auf nicht fortgeschriebenen Werten aus dem Jahr 1964 beruht. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus dem Jahr 2019 hat der Bund eine gesetzliche Neuregelung zur Berechnung der Grundsteuer in Deutschland geschaffen, welche vom Land Bayern mit dem Landesgrundsteuergesetz aus dem Jahr 2020 umgesetzt wurde. Ab dem 01.01.2025 basiert die Berechnung der Grundsteuer in Deutschland damit auf einer neuen Grundlage.
Die Reform macht die Anpassung der Hebesätze notwendig.
Folgende Hebesätze wird die Verwaltung dem Gemeinderat in der Sitzung am 17.10.2024 zur Beschlussfassung vorlegen:
| - | Grundsteuer A: 330 % (bleibt wie bisher unverändert) |
| - | Grundsteuer B: 250 % (vorher: 330 %) |
Die Hebesätze wurden so gewählt, dass das Grundsteueraufkommen der Gemeinde insgesamt nicht höher ausfällt als vor der Reform (Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität bezieht sich dabei ausschließlich auf das von der Kommune erzielte Grundsteueraufkommen und nicht auf die Steuerlast der einzelnen Steuerpflichtigen. Eine Herabsetzung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B bedeutet damit nicht, dass die Grundsteuer für diese Grundstücke insgesamt in allen Fällen günstiger wird.
Die flächendeckend erfolgte Änderung der Grundsteuermessbeträge wirkt sich auf die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer aus, da der vom Finanzamt übermittelte Steuermessbetrag sich im Zuge der Reform ändert. Dieser wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert und ergibt die Grundsteuer. Damit wirkt sich die Reform unmittelbar auf die Grundsteuerlast der Steuerpflichtigen aus und es wird zu Verschiebungen bei der Besteuerung zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen kommen. Manche Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden künftig mehr und manche weniger Grundsteuer bezahlen. Diese Verschiebungen können von der Gemeinde Untermeitingen nicht beeinflusst werden. Die Anpassung des Hebesatzes nach unten kann dabei nicht alle Belastungsverschiebungen ausgleichen. Jedoch wurde der Hebesatz so gewählt, dass das Gesamtaufkommen bei der Grundsteuer nach der Reform nicht höher ausfällt.
Der Fokus lag auf der Berechnung des Hebesatzes für die Grundsteuer B, da diese den Hauptanteil am Grundsteueraufkommen insgesamt ausmacht und die Belastungsverschiebungen bei der Grundsteuer B deutlich größer ausfallen.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich noch Ende des Jahres 2024 verschickt. Da sich die Grundsteuer für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum 01.01.2025 ändert, werden in diesem Jahr alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer einen Grundsteuerbescheid erhalten.