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Untermeitinger Gemeindeblatt Klosterlechfelder Nachrichten
Ausgabe 9/2023
VG
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Sichtbehinderung durch Sträucher und Bäume

Die Gemeinden Untermeitingen und Klosterlechfeld weisen darauf hin, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Bäume, Sträucher und Hecken so weit zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Es muss auf jeden Fall die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante frei sein. Dabei ist zu beachten, dass die lichte Höhe für den Fahrbahnbereich 4,50 m und für den Geh- und Radwegbereich 2,50 m beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen hervorgerufen werden, der Grundstückseigentümer haftet.

Das Zurückschneiden ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehres erforderlich. Durch überhängende Sträucher, Bäume und dergleichen werden oftmals Fußgänger zum Verlassen des Gehweges in Richtung Fahrbahn sowie Kraftfahrer zu einem verkehrsgefährdenden Ausweichen gezwungen. Hinzu kommt, dass durch derartigen Grünbewuchs Verkehrszeichen verdeckt werden und vom Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkannt werden können.

Bitte bedenken Sie, dass Äste und Zweige bei Regen herabhängen können, hier sind gerade Fußgänger und Radfahrer in der Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Daneben sollten auch die Bäume und Sträucher nicht in die Straßenlampen einwachsen, denn dadurch wird der unmittelbare Strahlungsbereich der Lampe sehr stark vermindert.

Es werden deshalb alle Bürgerinnen und Bürger gebeten, umgehend ihre Sträucher und Bäume entlang des gesamten Grundstückes und im Bereich der Straßenlampen zurückzuschneiden. Anzumerken ist, dass nach dem Bundesnaturschutzgesetz es nicht erlaubt ist Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind zulässig und weiterhin gelten diese Verbote nicht für Maßnahmen die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.