Die Gemeinde Untermeitingen und Klosterlechfeld weist darauf hin, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Bäume, Sträucher und Hecken so weit zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Es muss auf jeden Fall die gesamte Straßenbreite bis zur Gehweghinterkante frei sein. Dabei ist zu beachten, dass die lichte Höhe für den Fahrbahnbereich 4,50 m und für den Geh- und Radwegbereich 2,50 m beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Unfällen, die durch Sichtbehinderungen hervorgerufen werden, der Grundstückseigentümer haftet.
Das Zurückschneiden ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehres erforderlich. Durch überhängende Sträucher, Bäume und dergleichen werden oftmals Fußgänger zum Verlassen des Gehweges in Richtung Fahrbahn sowie Kraftfahrer zu einem verkehrsgefährdenden Ausweichen gezwungen. Hinzu kommt, dass durch derartigen Grünbewuchs Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen verdeckt werden und vom Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkannt werden können.
Bitte bedenken Sie, dass Äste und Zweige bei Regen herabhängen können, hier sind gerade Fußgänger und Radfahrer in der Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
Die Gemeinde Untermeitingen und Klosterlechfeld bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume zu überprüfen und falls erforderlich bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste (Todholz) müssen aus Bäumen entfernt werden, damit beim nächsten Sturm niemand verletzt wird.
Die Gemeinden sind verpflichtet, dies zu kontrollieren und werden in der Folge erforderlichenfalls die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.