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Wössner Gemeindezeitung Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Unterwössen
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung der Gemeinde Unterwössen über den Sonntagsverkauf im Luftkurort Unterwössen

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) und des § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 erlässt die Gemeinde Unterwössen folgende

Verordnung

§ 1

1.

An den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2024 dürfen Verkaufsstellen von 10.00 bis 18.00 Uhr für Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss offengehalten werden.

2.

Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

§ 2

Januar

21

Februar

11, 25

März

10, 17

April

07, 14, 21, 28

Mai

05, 12, 19, 26

Juni

02, 09, 16, 23, 30

Juli

07, 14, 21, 28

August

04, 11, 18, 25

September

01, 08, 15, 22

Oktober

06, 13, 27

November

03, 10

Dezember

01, 08, 15

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024.

Unterwössen, den 11. Dezember 2023
Ludwig Entfellner

1. Bürgermeister