Unterwössen - Der Gemeinderat beschloss in seiner jüngsten und letzten Sitzung des Jahres einstimmig zwei Verordnungen zum Sonntagsverkauf für das Jahr 2026. Verwaltungsleiter Thomas Müllinger führte in die Themen ein, die es jedes Jahr um diese Zeit gibt.
Jetzt insofern neu, als sich die Rechtslage geändert hat. Bayern ersetzte das Bundesgesetz über den Ladenschluss von 1956 durch ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz. Ziel sei die Modernisierung und Vereinfachung des Ladenschlussrechts, letzteres leicht verfehlt, sieht der Verwaltungsleiter.
Die erste Verordnung regelt den Sonntagsverkauf für den Luftkurort Unterwössen. Verkaufsstellen im Ortszentrum dürfen 2026 an bestimmten Sonn- und Feiertagen Tourismusbedarf verkaufen. Dazu zählen Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör sowie Andenken geringen Wertes und regionaltypische Waren. Die Geschäfte dürfen zwischen 10 und 20 Uhr für bis zu acht zusammenhängende Stunden öffnen. Nicht freigegeben bleiben Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.
Die zweite Verordnung betrifft zwei besondere Anlässe. Am Sonntag, 18. Oktober, findet der Unterwössner Kirta-Markt statt. Am Sonntag, 22. November, lädt der Wössner Advent des Wirtschaftsverbandes Wössen ein. An beiden Tagen dürfen Verkaufsstellen von 11 bis 16 Uhr öffnen.
Beide Verordnungen gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
fg