Unterwössen – In seiner jüngsten Sitzung am Montag beschloss der Gemeinderat einstimmig eine Stellplatzsatzung. Wer zukünftig im Gemeindegebiet ein Gebäude im Sinne der Bauordnung errichtet, umbaut oder seine Nutzungsart ändert, muss die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nachweisen. Bereits bestehende Gebäude haben Bestandsschutz.
Bisher gab es staatliche Pflichten, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Mit der zum 1. Oktober 2025 wirksamen Novelle der Bayerischen Bauordnung entfallen die. Bayerische Gemeinden entscheiden nun selbst, ob und wie sie eine Stellplatzpflicht regeln möchten, erläutert Verwaltungsleiter Thomas Müllinger, der den Tagesordnungspunkt vorstellte.
Die Gemeinde Unterwössen orientiert sich dabei an einem Satzungsmuster, das gemeinsam vom Bayerischen Gemeindetag und Bayerischen Städtetag erarbeitet wurde. Die darin enthaltenen Regelungen begrenzen die maximale Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze klar. Für Einfamilienhäuser sind nicht mehr als zwei Stellplätze vorgesehen. Für Mehrfamilienhäuser gelten abgestufte Richtzahlen je nach Wohnungsgröße: Für Wohnungen bis 40 Quadratmeter kann bis zu einem Stellplatz, Wohnungen von 40 bis 80 Quadratmeter 1,5 Stellplätze und Wohnungen über 80 Quadratmeter zwei Stellplätze vorgesehen werden. Müllinger stellte klar, dass bestehende Bebauungspläne und bereits gültige Stellplatzregelungen nicht automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Dortige Stellplatzregelungen bleiben nach dem 1. Oktober 2025 bestehen, wenn sie den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
In der Satzung gibt die Gemeinde die Richtzahlen der erforderlichen Stellplätze entsprechend der Mustersatzung aus. Die Unterwössner Satzung regelt zudem, dass für eine Ferienwohnung ein Stellplatz nachzuweisen ist. Müllinger ergänzt, dass die Regelung für die Ferienwohnung zulässig sei. Unterwössen habe sich dabei auf eine Nachweispflicht für einen Stellplatz beschränkt, um nicht vom Neubau von Ferienwohnungen abzuschrecken. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, sind die Stellplätze für jede Nutzungsart gesondert zu ermitteln. Die Richtzahlen dienen der Orientierung; Abweichungen davon entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
Die Bauherren können ihre Pflicht zum Nachweis der Stellplätze entweder auf dem eigenen Baugrundstück erfüllen oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn diese Benutzung gegenüber der Bauaufsicht rechtlich gesichert ist. Wenn widrige Umstände einen solchen Nachweis verhindern, kann er versuchen, der Stellplatzpflicht durch einen Ablösevertrag zu entgehen. Doch Müllinger stellte klar: „Ein Anspruch auf Ablösung der Stellplätze besteht nicht automatisch. Jeder Einzelfall wird vom Gemeinderat geprüft und individuell entschieden.“ Die Höhe der Ablösesumme legt der Gemeinderat dabei durch Beschluss fest. Der Antrag stieß auf Zustimmung der Gemeinderäte. Sie beschlossen die Satzung einstimmig. Sie tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.