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Wössner Gemeindezeitung Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Unterwössen
Ausgabe 22/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Befahrungsverbot für den Bereich Lackenberg-Wand; Gemeinde Unterwössen

Die Gemeinde Unterwössen erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Die Allgemeinverfügung vom 03.08.2026 hinsichtlich des Betretens und Befahrens im Bereich um die Lackenberg-Wand, veröffentlicht unter anderem in der Wössner Gemeindezeitung – Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Unterwössen, Jahrgang 51, Freitag den 04.09.2026, Nummer 18, Seite 3 – 6,  wird aufgehoben.

2.

Das Betreten und Befahren des im anliegenden Lageplan gekennzeichneten Bereichs mit Forst- und Wanderwegen ist für jedermann ab 30.10.2026, 0:00 Uhr, bis auf Weiteres verboten. Der Verbotsbereich umfasst insbesondere auch Teile der Feld-, Forst- und Wanderwege. Der anliegende Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

3.

Ausgenommen sind davon alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie beauftragte Unternehmen und die betroffenen Eigentümer, Pächter und Mieter.

4.

Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 wird angeordnet.

5.

Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Verbotsbereich befindet sich im Bereich Lackenberg-Wand. Am 30.07.2026 ist dort ein mehrtägiger Waldbrand ausgebrochen. Der Waldbrand hatte eine großflächige Ausdehnung. Im Bereich der Lackenberg-Wand verlaufen Feld-, Forst- und Wanderwege, die durch Fußgänger und Radfahrer frequentiert sind. Es besteht die Gefahr, dass Personen durch Steinschlag oder herabstürzende Bäume respektive Baumteile verletzt werden. Daher ergeht die vorliegende Allgemeinverfügung.

Il.

1.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Unterwössen zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 6 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

2.

a)

Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 5 konnten als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG getroffen werden.

b)

Das Betretungs- und Befahrungsverbot beruht auf Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden. Art. 26 i.V.m. Art. 58 LStVG ermächtigt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, Eigentümern und anderen Personen, denen das Betreten und Befahren eines Gebiets untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Gem. Art. 13 Abs. 7 1.

Alternative GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden. Diese Allgemeinverfügung greift zwar in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG ein, aber ist gerechtfertigt. Diese Allgemeinverfügung ist zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich.

c)

Es liegt eine dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vor. Daher ist ein Betretungs- und Befahrungsverbot zwingend notwendig, um den ausgehenden Gefahren zu begegnen. Da die möglichen Schäden für Leben und Gesundheit der Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten besonders hoch sein können, ist die Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbot daher zwingend notwendig.

d)

Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Anordnung, den Wald und die Straße nicht betreten und befahren zu dürfen, ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden. Der Verbotsbereich wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit für die Gefahrenbewertung festgelegt. In gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Betreten und Befahren von Teilen des Waldes und der Straße sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit/körperlicher Unversehrtheit eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

3.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach S 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten, da hier der Schutz der Belange der Allgemeinheit überwiegt. Mit der Verfügung eines Betretungs- und Befahrungsverbotes des in Nr. 3 betroffenen Grundstückes kann nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden, da sich hierdurch die zur Abwendung der für die im betroffenen Bereich aufhaltenden Personen bestehende Gefahr durch die potentielle Explosion unverhältnismäßig verzögern würde. Dies hätte eine Erhöhung des Gefährdungspotenzials zur Folge.

4.

Von einer Anhörung des Beteiligten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen werden.

5.

Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in München,

Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43, Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI. Nr. 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

-

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

-

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Unterwössen, 29.10.2026

 

 

Johannes Weber
Erster Bürgermeister