Ein langanhaltender, ergiebiger Schneefall stellt immer eine Herausforderung für den Winterdienst dar. Dabei gilt es, den bestmöglichen Kompromiss zwischen den Anforderungen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und den Belangen der Bürger zu suchen.
Die Gemeinde ist als zuständige Behörde bei winterlichen Verhältnissen gesetzlich verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortschaft nur gefährliche und verkehrswichtige Bereiche zu räumen und zu streuen. Die Mitarbeiter des Winterdienstes müssen sich an einen Räum- und Streuplan halten, wo die Dringlichkeit und Reihenfolge der Räumung festgelegt ist.
Darüber hinaus sind wir aber immer bestrebt, den Wünschen und Anforderungen der Bürger gerecht zu werden. Die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes tun ihr Möglichstes, um sämtliche öffentliche Straßen befahrbar und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Ein kompletter Räumvorgang dauert ca. 5 Stunden. Bei andauerndem, starkem Schneefall ist es aber nicht möglich, die Straßen sofort und überall gleichermaßen zu räumen.
Wir bitten hierfür um Verständnis.
Zugleich ist aber auch die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger für unseren Schneeräumdienst unerlässlich. Wir machen auf einige Grundsätze aufmerksam, die bitte unbedingt beachtet werden sollten:
Verkehrsbehinderungen durch störende Bepflanzungen
an öffentlichen Straßen und Gehwegen
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass aus zahlreichen Grundstücken und Gärten Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern auf öffentliche Straßen und Gehwege ragen. Die Sicherheit des Fahr- und Fußgängerverkehrs und insbesondere der Winterdienst wird dadurch zum Teil erheblich beeinträchtigt.
Wir bitten deshalb aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, dass das Lichtraumprofil (das ist der für den öffentlichen Fahr- und Fußgängerverkehr benötigte Platz: 0,50 m seitlicher Abstand zur Straße, Fahrbahnhöhe mindestens 4,50 m) von Ästen und Sträuchern freizuhalten. Soweit solche Anpflanzungen bereits vorhanden sind, hat der Eigentümer oder Besitzer diese zurückzuschneiden. Ist Gefahr im Verzug, ist die Gemeinde auch berechtigt, die Bepflanzung kostenpflichtig zurückzuschneiden oder entfernen zu lassen. Besonders wird in diesem Zusammenhang noch auf mögliche zivil- und sogar strafrechtliche Haftungsfolgen bei Unfällen, die auf störenden Bewuchs zurückzuführen sind, hingewiesen.
Parkende Fahrzeuge am Straßenrand
behindern erheblich eine ordnungsgemäße Schneeräumung. Stellen Sie bitte Ihr Fahrzeug deshalb auf dem dafür vorgesehenen Stellplatz außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ab.
Müllbehälter
Unsere Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs sind bemüht, auch die Gehsteige so schnell wie möglich zu räumen. Dabei ist es sehr hinderlich, wenn dann Müllbehälter auf dem Gehsteig stehen. Bitte stellen Sie Ihre Mülltonne, sowie die Papier- und Biotonne erst am Abfuhrtag morgens und nicht bereits am Vorabend bereit. Nach der Entleerung die Müllbehälter bitte baldmöglichst von den Straßen bzw. Gehsteigen entfernen.
Schnee aus Privatgrundstücken
darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen geschoben bzw. dort abgeladen werden. Diese Handlungsweise ist verboten und muss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hydranten
Leider werden oftmals die Oberflur-Hydranten durch die Hauseigentümer und privaten Schneeräumer zugeschaufelt.
Die Freiwillige Feuerwehren Unter- und Oberwössen bitten, darauf zu achten, dass diese Hydranten nicht durch den Schnee bedeckt sind, damit sie im Falle eines Brandes zugänglich sind.