Diese Anlage zur AVBWasserV gilt mit Wirkung ab 01.01.2026 in folgender Fassung:
| 1. | Vertragsangebot und Vertragsabschluss | |
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| 1.1. | Soweit die Wasserwerk Unterwössen GmbH & Co. KG (nachfolgend auch kurz „Wasserwerk“ genannt) Wasseranschlüsse erstellt und vorhält und Wasser liefert, erfolgt die Wasserversorgung nach einheitlichen Bedingungen. Diesen Versorgungsverhältnissen liegen die AVBWasserV sowie diese Anlage zur AVBWasserV in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde. Unberührt bleiben hiervon abweichende Vereinbarungen sowie Allgemeine Bedingungen nach § 1 Abs. 3 AVBWasserV. Das Wasserwerk ist berechtigt, diese Anlage und ein eventuelles Preisblatt nach öffentlicher Bekanntgabe zu ändern. |
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| 1.2. | Kunden der Wasserversorgung des Wasserwerkes |
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| Das Wasserwerk schließt den Anschluss- und Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks ab. Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (GdWE), so wird der Versorgungsvertrag mit der GdWE abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner. |
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| Die GdWE verpflichtet sich, den Verwalter oder einen anderen Vertreter zu bevollmächtigen, die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis für alle Wohnungseigentümer vorzunehmen; Personenwechsel und sonstige wesentliche Änderungen sind dem Wasserwerk unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird ein solcher Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Wasserwerkes auch für die übrigen Wohnungseigentümer wirksam. |
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| Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). |
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| Unberührt bleiben Verträge, die von dem Wasserwerk aus besonderen Gründen mit einem anderen als dem vorgenannten Personenkreis abgeschlossen worden sind oder werden (z. B. für vorübergehenden Wasserbezug). |
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| 1.3. | Voraussetzungen für die Erstellung eines Wasseranschlusses, Versagungsgründe |
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| Ist die Wasserversorgung eines Grundstücks für das Wasserwerk technisch, betrieblich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann der Anschluss zu Standardbedingungen versagt werden. |
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| Der Anschluss kann auch versagt werden, wenn auf dem zu versorgenden Grundstücks kein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben zulässig ist, oder wenn auf dem zu versorgenden Grundstück die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Abwassers nicht gewährleistet wird. |
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| 1.4. | Anschlussverfahren bei Anschlusserstellung |
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| Der Anschluss ist vom Grundstückseigentümer mindestens zehn Werktage vor Arbeitsbeginn der Anschlussarbeiten bei dem Wasserwerk schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan im Maßstab 1:1000 beizufügen, der die Flurstücksnummern, die Eigentumsverhältnisse, die Hausnummer, die Grundstücksfläche, die Baulinien, die Bebauung (Anzahl der künftigen Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten), die Höhenlage der anzuschließenden und der an sie angrenzenden Grundstücke ausweist. Bei bebauten Grundstücken ist ferner ein Kellergrundriss samt Umgriff im Maßstab 1:100 beizufügen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der Wasserzähleranlage und die Einführungsstellen der übrigen Versorgungsleitungen, die Lage der Abwasserleitung, der Klär- und Versitzgruben und der Öltanks sowie aller anderen Tiefbauobjekte und der nach Baumschutzverordnung geschützten Bäume zu ersehen sind. |
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| Im Antrag ist anzugeben, ob sich auf dem Grundstück eine Eigengewinnungsanlage befindet. Als Eigengewinnungsanlage gilt jede Wasserversorgung, bei der der Wasserbedarf nicht vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt wird. Nach der Trinkwasserverordnung ist eine Verbindung der Eigengewinnungsanlage mit der Trinkwasserversorgungsanlage unzulässig. Leitungen und Entnahmestellen der Eigengewinnungsanlage sind deshalb farbig gesondert zu kennzeichnen, Planung und Errichtung der Eigengewinnungsanlage sind von einem ö.b.u.v. Sachverständigen abzunehmen. |
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| Die Berechnung des benötigten Spitzendurchflusses muss nach DIN 1988 – Technische Regeln für Trinkwasser-Installation (TRWI) folgen. Die errechneten Werte sind im Antrag abzugeben. |
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| 1.5. | Es gilt das Zutrittsrecht nach § 16 AVBWasserV. |
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| 1.7. | Beim Anschluss von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind die einschlägigen Vorschriften, u.a. die DIN 1988 und das DVGW-Regelwerk, einzuhalten. |
| 2. | Wasserlieferung | |
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| Das Wasserwerk liefert Wasser im Rahmen des § 5 AVBWasserV mit folgenden Einschränkungen: | |
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| 2.1. | Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerbliche oder sonstige Anlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann oder Anlagen, die sonstige Rückwirkungen auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und Genehmigung. Die Genehmigung wird stets in nur widerruflicher Weise erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen, auch nachträglich, verbunden werden. Entsprechendes gilt für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen. |
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| 2.2. | Zur Lieferung von Wasser für Kälte-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sind die Wasserwerke nicht verpflichtet. |
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| 2.3. | Jeder Kunde ist verpflichtet, bei Wasserknappheit die Sparanordnungen des Wasserwerkes zu beachten. Der Fall der Wasserknappheit wird durch Rundfunk, Presse, öffentlichen Anschlag oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. |
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| 2.4. | Die Abgabe von Wasser an benachbarte Grundstücke (Überleitung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann das Wasserwerk unter Bedingungen und Auflagen in stets widerruflicher Weise Überleitungen gestatten. Wer durch eine Überleitung versorgt wird, hat die Kosten nach § 9 AVBWasserV in Verbindung mit dieser Anlage zu tragen. |
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| 2.5. | Die Wasserabgabe über Hydrantenstandrohre dient nur zum vorübergehenden Wasserbezug, wie z. B. für Baustellen. |
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| 2.6. | Weitere Einschränkungen, die sich aus den AVBWasserV sowie aus sonstigen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ergeben, bleiben unberührt. |
| 3. | Anzuschließende Grundstücke und Hausanschluss | |
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| Als Grundstück im Sinne dieser Bedingungen gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jede zusammenhängende Grundfläche, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies gilt auch für Reihenhäuser, Doppelhaushälften und ähnliche Objekte, die ohne rechtliche Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum stehen. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so wird grundsätzlich jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn diesem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, wie ein eigenes Grundstück behandelt (= Grundstück). | |
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| Jedes Grundstück ist gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken über eine eigene Anschlussleitung an das Verteilungsnetz anzuschließen (= Hausanschluss). | |
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| Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Hausanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Wasserwerkes und steht in dessen Eigentum, siehe § 10 Abs. 3 AVBWasserV. Der Kunde hat die Kosten der Erstellung, Unterhaltung, Instandhaltung und Erneuerung des Hausanschlusses sowie der Rekultivierung außerhalb öffentlicher Straßen zu tragen, siehe §§ 10 Abs. 4 und 6 AVBWasserV. | |
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| Arbeiten am Verteilungsnetz einschließlich des Hausanschlusses dürfen ausschließlich vom Wasserwerk bzw. von dessen Beauftragten durchgeführt werden; das gilt insbesondere für Arbeiten am Hausanschlussschieber, Zonenschieber, an den Absperrarmaturen und Hydranten. | |
| 4. | Baukostenzuschuss | |
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| 4.1. | Das Wasserwerk berechnet und erhebt Baukostenzuschüsse nach § 9 AVB-WasserV, sobald ein Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann bzw. tatsächlich angeschlossen ist. Der Baukostenzuschuss wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche bemessen. |
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| Der Beitragssatz beträgt je qm Grundstücksfläche brutto EUR 2,73 und je qm Geschossfläche brutto EUR 10,49; die vorstehenden Preise beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer. |
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| 4.2. | Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. |
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| Dachgeschosse werden mit mindestens 60 % berücksichtigt, ist der Dachausbau größer als diese 60 %, so wird die größere Fläche herangezogen. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. |
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| 4.3. | Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. |
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| 4.4. | Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach den Richtlinien des derzeit geltenden Bebauungsplanes zu ermitteln, ansonsten nach dem durchschnittlichen Maß der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Bei fehlender heranziehbarer Bebauung ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche heranzuziehen. |
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| 4.5. | Erhöht sich die Grundstücks- oder Geschossfläche im Nachhinein, ist ein entsprechend zu berechnender Baukostenzuschuss fällig und zu zahlen. |
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| 4.6. | Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Baukostenzuschuss festgesetzt und bezahlt wurde, im Nachhinein bebaut, so wird der Baukostenzuschuss vom Wasserwerk neu berechnet und ist vom Kunden nachzuentrichten. Ergibt sich nach der Neuberechnung eine geringere tatsächliche Geschossfläche, so kommt es allein auf die ursprünglich mögliche Geschossfläche an, eine Erstattung findet dann nicht statt. |
| 5. | Mitteilungspflichten | |
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| Der Kunde ist verpflichtet, dem Wasserwerk unverzügliche alle Erweiterungen und Änderungen seiner Verbrauchsanlage bzw. Kundenanlage und jede Änderung der Verhältnisse, die preisliche Bemessungsgrößen betreffend, unaufgefordert mitzuteilen. Weiter ist die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage mitzuteilen. | |
| 6. | Zähleranlage | |
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| Das Wasserwerk stellt für jede Anschlussleitung eine wasserwerkseigene Zähleranlage für die Messung des Gesamtverbrauchs auf dem Grundstück kostenfrei zur Verfügung (= Wasseruhr). Wasserzähleranlagen werden nur in Räume oder Schächte eingebaut, die entsprechend den technischen Regeln und Normen und gemäß den Unfallverhütungsvorschriften errichtet und ausgestattet sind. Diese Räume oder Schächte sind vom Kunden zu unterhalten. Der Kunde haftet ab Einbau für die Wasseruhr nach § 18 Abs.3 AVBWassserV. | |
| 7. | Kostensätze | |
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| 7.1. | Kosten der Inbetriebsetzung der Kundenanlage |
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| Das Wasserwerk oder seine Beauftragten schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. Die Inbetriebsetzung von Kundenanlagen erfolgt gegen Entgelt, es werden die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. |
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| 7.2. | Bei Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, einer zeitweiligen Absperrung, bei Fehlfahrten, der Prüfung, Verlegung oder Auswechslung von Messeinrichtungen oder sonstigen besonderen Leistungen hat der Kunde jeweils die tatsächlich angefallenen Kosten, einschließlich der Gemeinkostenzuschläge, zu tragen und zu erstatten. |
| 8. | Wasserpreis | |
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| Der Wasserpreis wird aus dem Verbrauchspreis, dem Grundpreis und ggf. dem Bereitstellungspreis errechnet. | |
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| Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten Kubikmeter Wasser. | |
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| Der Bereitstellungspreis ist der zusätzliche Preis für die Vorhaltung einer Reserve-, Zusatz- oder Löschwasserversorgung. | |
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| Der Grundpreis (Grundgebühr) beträgt jährlich brutto EUR 130,00 je Wohneinheit. | |
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| Der Verbrauchspreis (auch Wasserpreis) beträgt pro Kubikmeter brutto EUR 2,50. | |
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| Die vorstehenden Preise beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer. | |
| 9. | Abrechnung und Bezahlung | |
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| 9.1. | Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt das Wasserwerk. Der Wasserverbrauch wird jährlich abgerechnet. Abweichend hiervon kann das Wasserwerk in besonderen Fällen einen kürzeren Abrechnungszeitraum wählen bzw. den laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend verkürzen. Soweit jährlich abgerechnet wird, hat der Kunde für das nach der letzten Ablesung verbrauchte Wasser halbjährliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Rechnung wird unter Berücksichtigung von § 27 AVBWasserV zu dem vom Wasserwerk angegebenen Zeitpunkt fällig. Auch für die Fälligkeit der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf dem Rechnungsvordruck maßgeblich. Einer gesonderten Anforderung bedarf es nicht. |
| 9.2. | Zahlungsverzug | |
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| Wird der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen, so werden je Rechnung bzw. Abschlag erhoben: | |
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| Für die erste Zahlungserinnerung 1 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch brutto EUR 5,00. Für die zweite Zahlungserinnerung 1 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch brutto EUR 5,00. | |
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| Alle vorgenannten Preise beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer. | |
| 10. | Streitschlichtung | |
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| Das Wasserwerk ist gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Das Wasserwerk nimmt zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die Verbraucherverträge im Bereich der Trinkwasserversorgung betreffen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG nicht teil. | |
Unterwössen, den …………………………