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Wössner Gemeindezeitung Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Unterwössen
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung der Gemeinde Unterwössen über den Sonntagsverkauf im Luftkurort Unterwössen

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744) und des § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 erlässt die Gemeinde Unterwössen folgende

Verordnung

§ 1

1. An den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2023 dürfen Verkaufsstellen von 10.00 bis 18.00 Uhr für Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss offengehalten werden.

2. Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

§ 2

Januar

22

Februar

12, 26

März

12, 19

April

09, 16, 23, 30

Mai

07, 14, 21, 28

Juni

04, 11, 18, 25

Juli

02, 09, 16, 23, 30

August

06, 13, 20, 27,

September

03, 10, 17, 24

Oktober

01, 08, 22

November

05, 12

Dezember

03, 10, 17

§ 3

Diese Verordnung gilt vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

Unterwössen,
Ludwig Entfellner
1. Bürgermeister