Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwössen hat in seiner Sitzung vom 23.01.2023 beschlossen, für den Bebauungsplan „Ortszentrum“ im Bereich der FlNr. 111/6 und Teilflächen der FlNr. 183 (öffentliche Straßenverkehrsfläche) eine Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Die Änderung umfasst die FlNr. 111/6 und Teile der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Gemarkung Unterwössen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Nach Maßgaben des §1 Abs. 5 Satz 3 soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Dies wird durch die Regelungen des §1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden durch Nachverdichtung verstärkt. Auch das Landesentwicklungsprogramm Bayern sowie der für Unterwössen relevante Regionalplan 18 stellen die Innenentwicklung in den Fokus der baulichen Entwicklung.
Darauf aufbauend wurde durch die Gemeinde Unterwössen am 24.04.2017 ein Grundsatzbeschluss zur Bauland- und Ortsentwicklung gefasst. Demnach ist die bauliche Entwicklung grundsätzlich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und Freiflächen innerhalb dieser beschränkt. Nachverdichtungsmaßnahmen oder der Umnutzung bereits bebauter oder überplanter Flächen wird der Vorrang vor der Ausweisung neuer Flächen eingeräumt.
Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan „Ortszentrum“ auf FlNr. 111/6 und Teilen der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen geändert werden.
Ziele der Planung sind:
- Verbesserung der baulichen Rahmenbedingungen durch Verschiebung der Baugrenzen sowie Flächen für Garagen und Nebenanlagen
- Wahrung einer angemessenen Einbindung in das Ortsbild
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden weniger als 20.000 m² Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Auch wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. §50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schweren Unfällen wird nicht einschlägig.
Somit wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach §13a BauGB, ohne Durchführung eine Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB geändert.
Der Beschluss des Gemeinderats zur Änderung des Bebauungsplans „Ortszentrum“ wird hiermit nach §2 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. §13a Abs. 3 bekannt gemacht.
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rathaus der Gemeinde Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen zu den üblichen Dienststunden unterrichten und bis zum 27.02.2023 zur Planung äußern.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB wird nach §13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht nötig, da die Art der Nutzung durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt wird.