Die Gemeinde Unterwössen hat am 01.02.2023 eine Verfügung über die Widmung zur Ortsstraße erlassen:
1. Widmung der Straße „Draxlfeld"
| Anfangspunkt der Straße: | |
| Josef-Aberger-Straße, Fl.Nr. 894/2 Gemarkung Unterwössen | |
| Endpunkt der Straße: | |
| Wendeplatte Grundstück Fl.Nr. 892/16 und Grundstück Fl.Nr. 892 | |
| Länge dieser Straße: | |
| 72,4 m | |
| Straßenbaulastträger: Gemeinde Unterwössen | |
2. Widmung einer Teilfläche der Fl.Nrn. 414, 426 u. 427/1 als öffentliche Straßenverkehrsfläche
| Anfangspunkt der öffentlichen Straßenverkehrsfläche: | |
| Beim bisherigen Ende der als Ortsstraße gewidmeten Straße (Windseestraße), Fl.Nr. 414 Gemarkung Unterwössen. | |
| Endpunkt der Straße: | |
| An der unten genannten neu zu widmenden Verkehrsfläche für „Fuß- und Radweg“ (Fl.Nr. 427/1). | |
| Länge dieser Straße: 50 m | |
| Straßenbaulastträger: Gemeinde Unterwössen | |
3. Widmung einer Teilfläche der Fl.Nr. 427/1 als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
| Anfangspunkt der Straße: | |
| An der oben genannten neu gewidmeten Straßenverkehrsfläche (Fl.Nrn. 426 u. 427/1, Gemarkung Unterwössen) | |
| Endpunkt der Straße: | |
| Fl.Nr. 428 Gemarkung Unterwössen | |
| Länge dieses Geh- und Radweges: 8 m | |
| Straßenbaulastträger: Gemeinde Unterwössen | |
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterfertigten Gemeinde
Unterwössen einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,
80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde
Unterwössen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Unterwössen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. |
| - | Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| - | Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |
| - | Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angeforderten Abgaben nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) |