Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Europawahl am 09.06.2024 in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Mitgeteilt werden dürfen: Familienname, Vorname unter Kennzeichnung des Rufnamens, akad. Grad und Wohnanschrift.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Eine Übermittlung erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat bzw. widerspricht.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen einzulegen.
Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.