Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.01.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Flugplatz“ im Bereich der Fl.Nr. 427/1 und Teilflächen der Fl.Nr. 426 (jeweils Gemarkung Unterwössen) südlich der Straße „Am Flugplatz“ eine Bebauungsplanänderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Das Verfahren erfolgt ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB.
In seiner Sitzung vom 17.01.2022 hat der Gemeinderat zudem den Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 04.01.2022 inkl. Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
In der Sitzung vom 19.09.2022 hat der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und nach Abwägung beschlossen, dass Änderungen der Planungsunterlagen inkl. Begründung erforderlich sind. Diese hat der Planer mit Datum vom 16.08.2022 bereits eingearbeitet. Der so geänderte Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 16.08.2022 inkl. Begründung wurde in der Sitzung vom 19.09.2022 gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nach §4a Abs. 3 in Verbindung mit §3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Frist für die Stellungnahmen wurde dabei auf 14 Tage verkürzt. Zudem können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.
Der Entwurf in der Fassung vom 16.08.2022 samt Begründung, Planzeichnung und textlicher Festsetzungen liegt in der Zeit vom
17.04.2023 bis 04.05.2023
im Rathaus der Gemeinde Unterwössen, Rathausplatz 1, 83246 Unterwössen zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Im oben genannten Zeitraum können die ausgelegten Unterlagen entsprechend §4a Abs. 4 BauGB im Internet unter
www.unterwoessen.de/de/gemeinde/buerger-dorfleben/wirtschaft-bauen-handel-gewerbe/bebauungsplaene
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach §4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.