Aufgrund § 14 Ziffer 12 der Verbandssatzung erlässt der Wasserbeschaffungsverband Oberwössen, Dorfstr. 30, 83246 Oberwössen folgende Verordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung vom 03.04.2023.
| (3) | Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wasser netto 1,00 €. |
| (4) | Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit netto 50,00 € pro Jahr. |
| (5) | Für Barzahler wird eine Barzahlergebühr in Höhe von 10,00 € pro Jahr eingeführt. |
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stillegung und Beseitigung sowie für die Reparatur der Grundstücksanschlüsse ist in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. |
| (2) | Der Erstattungsanspruch ensteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter (Mitglied) ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. §14 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| (3) | Der Verband kann die Tiefbauarbeiten, das notwendige Material, die Montage -und Verlegekosten übernehmen, wenn sich der Anschlussnehmer dem Reparaturvorschlag des Verbands anschließt und keine Versicherung dafür aufkommt. Für die Wiederherstellung der Oberfläche ist der Anschlussnehmer zuständig. |
Die Verordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.