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Wössner Gemeindezeitung Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Unterwössen
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Erweiterung des Bebauungsplanes „Bründlsberg und Ortschaft Au“ für die Grundstücke der Fl.Nrn. 972/7 und 972/19 der Gemarkung Unterwössen.

Der Bebauungsplan „Bründlsberg und Ortschaft Au“ wird für die Grundstücke der Fl.Nrn. 972/7 und 972/19 der Gemarkung Unterwössen im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch erweitert.

Der Gemeinderat hat am 17.04.2023 für das oben bezeichnete Gebiet die Erweiterung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 13.01.2023 mit Begründung vom 13.01.2023 gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der erweiterte Bebauungsplan vom 13.01.2023 mit Begründung vom 13.01.2023 liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterwössen, Rathausplatz 1, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht, die Erweiterung des Bebauungsplanes tritt damit in Kraft.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Einbeziehungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Diese erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Unterwössen den 18.04.2023
Ludwig Entfellner, 1. Bürgermeister