Daraufhin wurden Vorüberlegungen angestellt und mögliche Alternativstandorte geprüft.
Aus verschiedenen Gründen (Nähe Schul- und Sportgelände, Grundstücksgröße, städteplanerisch isolierte Lage bzw. Einfügung) waren die Standorte wenig geeignet oder stehen nicht zur Verfügung, weil sie nicht verkauft werden. Grundstücksangelegenheiten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und sind nach Art 52 Abs. 2 Satz 1 GO im Gemeinderat nichtöffentlich zu behandeln.
Einzig das Grundstück am Kaltenbach erscheint als Standort grundsätzlich geeignet und wäre verfügbar.
Es ist das gute Recht und die Pflicht der Gemeinde, sich zumindest um andere, wenn möglich sogar um einen kommunalen Betreiber zu bemühen. Daraufhin wurde Kontakt mit dem Landkreis bzw. der Kreisaltenheim Traunstein GmbH und den Grundstückseigentümern aufgenommen. Dabei wurde von beiden Parteien Interesse gezeigt, wobei bei beiden das soziale Wohl im Vordergrund steht. Vorgesehen ist eine Einrichtung mit ca. 94 Pflegeplätzen und 16 Kurzzeitpflegeplätzen.
Der Gemeinderat hat am 07.02.2022 dem vorgelegten Konzept und dem Standort Kaltenbach grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Verhandlungen in diesem Sinne weiterzuführen. Zusätzlich wurde der Gemeinderat am 31.10.2022 ausführlich über den laufenden Sachstand informiert.
Standort Kaltenbach
| a) Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde (die Stellungnahme vom 24.06.2022 wird bekanntgegeben) Das Landratsamt Traunstein wurde entsprechend informiert. | |
| b) Erschließung Straßenbauamt Traunstein Die Erschließung erfolgt derzeit über einen privaten asphaltierten Weg. Die Herstellung einer Erschließungsstraße ist aber nach einer Ortsbesichtigung unter Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich möglich. | |
| c) Natur und Landschaftsschutz Für eine naturschutzfachliche Vorabeinschätzung wurde der Diplombiologe Markus Sichler und Herr Marcus Weber beauftragt. Das ausgewiesene Biotop entlang des Kaltenbachs ist von einer Bebauung nicht betroffen. Lediglich die im Areal befindliche kleine Hangkante ist durch eine naturschutzrechtliche Maßnahme auszugleichen. Der Großteil der Restfläche wurde als artenarm und nicht schützenswert beurteilt. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen keine größeren Konflikte vor und die Maßnahmen sollten einfach umzusetzen sein. | |
| d) Grundsatzbeschluss der Gemeinde Die Ausweisung widerspricht nicht dem Grundsatzbeschluss von 2017 bzw. 2020. Die bauliche Entwicklung erfolgt auf einer Freifläche innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile. Außerdem ist der Grundsatzbeschluss grundsätzlich nur für Wohnbebauung vorgesehen. Für soziale oder gemeinwohlorientierte Zwecke z.B. Schule, Kindergarten, Kita, Feuerwehr usw. müssen Ausnahmen immer möglich sein. Ansonsten wäre jede gemeindliche Entwicklung unter Umständen verhindert. |
Zusammenfassung
Grundsätzlich erscheint zum jetzigen Zeitpunkt eine Bauleitplanung zur Errichtung eines Altenheims möglich. Die Einleitung eines solchen Verfahrens würde aber erst erfolgen und macht auch nur Sinn, wenn die Grundstücksverhandlungen abgeschlossen sind. In einem solchen Verfahren werden dann alle Bürger beteiligt und informiert, alle Träger öffentlicher Belange gehört und alle Einwendungen und Bedenken behandelt.
Eine Diskussion zum jetzigen Zeitpunkt ist aber müßig, weil die Grundstücksverhandlungen sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden.
Es gibt keinen Standort, der für die jeweiligen Anlieger und für den Landschaftsschutz keine Einschränkungen mit sich bringt. Dem steht die Verantwortung allen älteren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber.
Es besteht die einmalige Chance, für Unterwössen einen kommunalen Träger zu gewinnen, der nicht unbedingt renditeorientiert ausgerichtet ist.