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Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wir die Grundsteuer als Jahresbetrag am 01.07.2024 fällig.

Ändert sich die Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) oder werden die Hebesätze im Laufe des Jahres 2024 geändert, werden den Steuerpflichtigen Änderungsbescheide zugestellt.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder

Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Viereth-Trunstadt, Weiherer Str. 6, 96191 Viereth-Trunstadt.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95442 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95442 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Nach dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid oder Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Bei Steuerpflichtigen, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die jeweils fälligen Beträge von dem vereinbarten Konto abgebucht.

Steuerpflichtige, die die Grundsteuer nicht einziehen lassen, entrichten die jeweils fälligen Beträge bitte bis zu den vorstehend aufgeführten Fälligkeiten auf das Konto der Gemeinde Viereth-Trunstadt, IBAN: DE78 7705 0000 0810 3450 09, BIC BYLADEM1SKB, bei der Sparkasse Bamberg.

Möchten Sie die Steuern zukünftig mittels SEPA-Lastschriftmandat einziehen lassen, können Sie den Vordruck in der Finanzverwaltung bei Frau Böllner (09503/9222-11) erhalten oder Sie laden ihn von der Internetseite www.viereth-trunstadt.de herunter, drucken diesen aus und geben ihn im Original an die Gemeinde Viereth-Trunstadt weiter. Ganz neu können Sie ein SEPA-Lastschriftmandat online erteilen. Hierfür gehen Sie ebenfalls auf unsere Internetseite www.viereth-trunstadt.de. Unter dem Reiter Bürgerservice – Rathaus Online finden Sie das Online-Formular.