Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
In Viereth, Bereich „Hahnweg“ und „Klosterstraße“:
Änderung der Verkehrsführung mit Einbahnstraßenregelung im Bereich Hahnweg und Klosterstraße in Viereth.
Im Bereich des Hahnweges und der Klosterstraße erfolgt die Verkehrsführung im Rahmen der Einbahnstraßenregelung. Im Rahmen der stattgefundenen Planungsarbeiten für die Erschließungsmaßnahmen, der getätigten Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat sowie der stattgefundenen öffentlichen Widmung des Hahnweges und der Klosterstraße als Ortsstraße (gemäß Art. 6 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) wird für den Bereich des Hahnweges und der Klosterstraße in Viereth ein Einbahnstraßenverkehr angeordnet. Im Rahmen der Verkehrsführung wurden diesbezüglich folgende Verkehrszeichen angeordnet:
VZ 220 (Einbahnstraße), VZ 125 (Gegenverkehr), VZ 267 (Verbot der Einfahrt), VZ 357 (Sackgasse).
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.