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Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat am 11.05.2026 die nachstehende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin (§ 4), 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)

den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Gemeinderats.

(2)

1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis b genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)

1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1)

1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,- € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3)

1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,- € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,- € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,- € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erste Bürgermeisterin / Erster Bürgermeister

Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07. Mai 2020 außer Kraft.

Viereth-Trunstadt, 13. Mai 2026

 

 

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Regina Wohlpart
Erste Bürgermeisterin