In letzter Zeit mehren sich Beschwerden und Äußerungen über die Nutzung öffentlicher Feld- und Waldwege mit Fahrzeugen.
Das veranlasst die Jagdgenossenschaft zu einer Klarstellung des Sachverhaltes:
• Öffentliche Feld- und Waldwege sind für alle da, um z.B. ihr Recht zur Nutzung der Natur auszuüben. „Naturnutzer“ gibt es viele: neben den Land- und Forstwirten gibt es eine Vielzahl an „Freizeitbewegten“ wie Spaziergänger, Jogger, Mountainbiker, Reiter u.a.
Aber auch die Jäger wollen und müssen ihre Aufgaben erfüllen.
• Zur Eingrenzung/Begrenzung dieses Rechts ist jedoch die Nutzung der Wege mit dem Schild „Durchfahrt verboten“ und dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geregelt.
Die Schilder sind bei uns in der Gemeinde an allen Wegen gut sichtbar aufgestellt. Leider lässt die Beachtung zu wünschen übrig und Sanktionen sind schwer durchsetzbar bzw. kosten bei Anzeige 25 €.
Wir appellieren daher an alle, die Beschilderung zu respektieren!
• Zur Definition „landwirtschaftlicher Verkehr frei“:
Landwirtschaftlicher Verkehr ist der Verkehr von Fahrzeugen (Autos, Traktoren, Sonderfahrzeuge…) die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören auf den ansonsten gesperrten Wegen, wenn sie zu und von den an diesem Weg liegenden Grundstücken fahren.
Wenn also das Grundstück z.B. in der Flurlage „Sommerschlag“ liegt, kann man es über die sog. „Hohe Strasse“ anfahren (oder auch über einen direkt zum Ziel führenden anderen Weg).
Keinesfalls ist man aber berechtigt z.B. durch die Flurlage „Langer Grund“ zu fahren.
Im Sinne eines verträglichen Miteinanders bitte ich um Beachtung der Hinweise.