42.2-6451.1-Nr. 32/2013
für das Überschwemmungsgebiet am Main von Flusskilometer 375,720 - bis 407,500 auf dem Gebiet der Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid und Viereth-Trunstadt im Landkreises Bamberg sowie der Stadt Bamberg
vom 2. Mai 2025
| Anlagen: | |
| 1. | 1 Übersichtskarte (M = 1 : 25.000) |
| 2. | 23 Detailkarten (M = 1 : 2.500) |
Das Landratsamt Bamberg erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585), das zuletzt durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert wurde, in Verbindung mit § 11 Nr. 4 Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnungverordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) geändert worden ist, Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert wurde, folgende oben bezeichnete
Verordnung | ||
§ 1 | ||
Allgemeines, Zweck | ||
| (1) | 1In den Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid, Viereth-Trunstadt, im Landkreis Bamberg sowie in der Stadt Bamberg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.³Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. | |
| (2) | 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. | |
| (3) | 1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. 3Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. | |
§ 2 | ||
Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ | ||
Kennzeichnung der Hochwasserlinie (HW-Linie) | ||
| (1) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte (Ü, M = 1 : 25.000) und den Detailkarten (K21 - K43, M = 1 : 2.500) eingetragen. 2Für die Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab M = 1 : 2.500 maßgebend. 3Diese sind im Landratsamt Bamberg, in den Gemeinden Zapfendorf, Rattelsdorf, Baunach, Breitengüßbach, Kemmern, Hallstadt, Bischberg, Oberhaid, Viereth-Trunstadt, sowie in der Stadt Bamberg niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze, oder wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellten Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. 6Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. | ||
| (2) | Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht. | |
| (3) | 1Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt Kronach. 2An jedem öffentlichen Gebäude und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden. | |
§ 3 | ||
Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen | ||
| (1) | Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG. | |
| (2) | Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG. | |
| (3) | Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden. | |
§ 4 | ||
Sonstige Vorhaben | ||
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| Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG. | |
§ 5 | ||
Heizölverbraucheranlagen | ||
| (1) | Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG. | |
| (2) | Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1. | |
| (3) | Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3. | |
§ 6 | ||
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||
| (1) | 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 2Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. | |
| (2) | Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. | |
| (3) | 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 23. Juni 2023 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. 3Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. 5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt. | |
§ 7 | ||
Antragstellung | ||
| 1Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 GVBl S. 727) bleiben unberührt. | ||
§ 8 | ||
Inkrafttreten | ||
| (1) | Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bamberg in Kraft. | |
| (2) | Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: | |
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| 1. | Verordnung vom 21. Februar 1955, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 21. Oktober 1955, Nr. 22, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Juli 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 7. August 1998, der Änderungsverordnung vom 7. September 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 7. September 2006, der Änderungsverordnung 31. Januar 2008, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 21. Februar 2008. |
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| 2. | Verordnung vom 24. November 1952, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 21. Oktober 1955, Nr. 22 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Mai 2000, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 31. Mai 2000, Nr. 5/2000 |
| und | ||
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| 3. | Verordnung vom 5. Oktober 1955, bekannt gemacht im Staffelsteiner Tagblatt am 10. Oktober 1955 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg am 18. Dezember 1998. |