Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2024 die nachstehende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:
Inhalt
| Aufwendungs- und Kostenersatz | |
| Schuldner | |
| Fälligkeit | |
| In-Kraft-Treten |
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
(1) Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
| 1. | Einsätze, |
| 2. | Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), |
| 3. | Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. |
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, |
| 3. | Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt, |
| 4. | Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung. |
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung vom 24. September 2024 tritt rückwirkend zum 01. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Februar 2023 über Aufwendungs- und Kostenersatz und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren außer Kraft.
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01. Februar 2023.
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) zusammen
1. Streckenkosten
| Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer Nutzungsdauer von | Berechnungsgrundlagen: durchschnittliche Betriebskosten der letzten Jahre lt. Sachbuch; Eigenbeteiligung der Gemeinde Viereth-Trunstadt von 10 % |
| Hilfeleistungs-löschfahrzeug HLF 20/16 | 25 Jahren | 12,63 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 | 25 Jahren | 7,98 Euro |
| Gerätewagen Logistik 2 GW-L2 | 25 Jahren | 10,73 Euro |
| Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | 2,25 Euro |
| Mannschafts-transportwagen MTW | 15 Jahren | 2,29 Euro |
| Kleintransporter – Renault Kangoo | 10 Jahren | 0,66 Euro |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.
| Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für | Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde Viereth-Trunstadt von 10 % |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 | 92,25 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 | 111,01 Euro |
| Gerätewagen Logistik 2 GW-L2 | 87,18 Euro |
| Mehrzweckfahrzeug MZF | 52,51 Euro |
| Mannschaftstransportwagen MTW | 24,51 Euro |
| Kleintransporter – Renault Kangoo | 7,84 Euro |
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:
| a) | für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben — 44,00 € |
| b) | für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 3 innehaben — 58,00 € |
(Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): — 28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
| a) | für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben — 16,40 € |
| b) | sonstige Bedienstete — 16,40 € |
| c) | ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) — 16,40 € |
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Diese Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 24. September 2024 tritt rückwirkend zum 01. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01. Februar 2024 außer Kraft.