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Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2024 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)

vom 14.10.2024

Inhalt

§ 1 Grundsatz

§ 2 Gebührenhöhe

§ 3 In-Kraft-Treten

Anlage 1

Allgemeine Gebühren

Bauamt

Einwohnermeldeamt

Finanzverwaltung

Gewerbe- / Ordnungsamt

Liegenschaften

Standesamt

Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Gemeinderatsbeschluss:

23.09.2024

Bekanntmachung:

04.10.2024 (Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt)

Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt auf Grund von Art.20 Abs.1 2. Halbsatz des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl S.43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153), und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 2Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben.

(2) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6 des Kostengesetztes finden entsprechend Anwendung.

§ 3 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 14. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis vom 01. März 2023 außer Kraft.

Gemeinde Viereth-Trunstadt, den 24.09.2024
gez.
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin

Anlage 1

zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)

Allgemeine Gebühren

* Inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

Gemeinde Viereth-Trunstadt, den 24. September 2024

gez. Regina Wohlpart

1. Bürgermeisterin