Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2024 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)
vom 14.10.2024
Inhalt
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
| Gemeinderatsbeschluss: | 23.09.2024 |
| Bekanntmachung: | 04.10.2024 (Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt) |
Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt auf Grund von Art.20 Abs.1 2. Halbsatz des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl S.43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153), und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
(1) Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(1) 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 2Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben.
(2) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6 des Kostengesetztes finden entsprechend Anwendung.
(1) Diese Satzung tritt am 14. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis vom 01. März 2023 außer Kraft.
zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Anordnungen im Einzelfall | 15,00 € bis 600,00 € | |
| Beglaubigungen (§ 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden i.V.m. Art. 33, 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) | Bei hohem Aufwand bis zu 60,00 € | |
| - Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, usw. | mindestens 7,00 € * | |
| - Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von gemeindlichen Abschriften, Auszügen, Niederschriften, usw. | mindestens 5,00 € | |
| - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen | 18,00 € * | (Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte zum Ansatz) |
| Einsicht in Akten und amtliche Bücher, soweit diese nicht in gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. | 0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5,00 € | |
| Nutzung des Bürgermobils | 1,00 € pro Fahrt * | |
Bauamt | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Genehmigungsfreistellungsverfahren Art. 58 Bayerische Bauordnung | 60,00 € | Bei hohem Aufwand bis zu 100,00 € |
| Isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art. 63 Bayerische Bauordnung) | 75,00 € | |
| Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde (Art. 66 Abs 1 Satz 3 Bayerische Bauordnung) | 25,00 € pro Nachbar | |
| Erteilung von neuen Hausnummern auf Antrag | 15,00 € | |
| GrundstücksanschlussgebührenBestätigung über geleistete Zahlungen | 15,00 € | |
| Grundstücksanschlussgebühren | ||
| - Kanalanschluss | gemäß Satzung BGS - EWS | |
| - Wasseranschluss | gemäß Satzung BGS - WAS | |
| Auskünfte und Recherchen aus Bauakten (schriftliche) | für jede angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 21,00 € | |
| Ausdruck aus dem ALB / Lageplan 1:1000 zur Bauvorlage | 36,00 € | |
| Auskünfte über Grundstückshausanschlüsse | 21,00 € je angefangene 30 Minuten | |
| Negativattest bei Grundstücksverkauf | 15,00 € | |
Einwohnermeldeamt | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Einfache Auskunft aus dem Melderegister | 10,00 € | |
| Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister | 13,00 € | Bei hohem Aufwand bis zu 15,00 € |
| Aufenthalts- und Meldebestätigungen aus dem Melderegister | 5,00 € | |
| Antrag auf Führungszeugnis / Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 € | |
| Antrag einer Behörde | kostenfrei | |
| Fischereischeine (bei Erteilung des Fischerreinscheins ist neben der Fischereigebühr die Fischereiabgabe zu erheben) | ||
| - Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit | 35,00 € | |
| - Erteilung eines Jahresfischereischeins (erstmalige Erteilung und Verlängerung) | 7,50 € | |
| - Erteilung eines Jugendfischereischein | 5,00 € | |
| - Rücknahme oder Widerruf der Erteilung eines Fischereischeines | 12,50 € - 35,00 € | |
| Prüfung eines Antrages auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 21 Abs. Fahrerlaubnisverordnung | 5,10 € | |
Finanzverwaltung | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge | 5,00 € - 150,00 € | |
| Ankündigung der Zwangsvollstreckung | 9,00 € | |
| Pfändung von Geldforderungen | 20,00 € - 80,00 € | |
Gewerbe- / Ordnungsamt | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz für einen Veranstaltungstag | 30,00 € | 30,00 € - 1.750,00 € |
| Erteilung von Auflagen nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz | 30,00 € | 30,00 € - 250,00 € |
| Bescheinigung nach § 15 Gewerbeordnung | 20,00 € Anmeldung 15,00 € Abmeldung 15,00 € Ummeldung | 12,50 € – 50,00 € |
| Vorverlegung und Verkürzung des Beginns der Sperrzeit nach § 10 bzw. § 11 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes | 50,00 € | 17,50 € - 250,00 € |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Art.19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz bei Veranstaltungen bis 1000 Besuchern | 50,00 € | 15,00 € - 1.250,00 € |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs.3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern | 200,00 € | 15,00 € - 1.250,00 € |
| Geeignetheitsbestätigung von Aufstellorten für Spielgeräten nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung | 40,00 € | 25,00 € – 50,00 € |
| Erlaubnis zur Veranstaltung gem. § 33 d Abs.1 Gewerbeordnung | 100,00 € | 50,00 € – 500,00 € |
| Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung | 10,00 € - 150,00 € | |
| - Privatperson | 100,00 € für 1 Tag / jeder weiterer Tag 25,00 € | |
| - Verein | 125,00 € für 1 Tag / jeder weitere Tag 25,00 € | |
| - Juristische Personen | 150,00 € für 1 Tag / jeder weitere Tag 50,00 € | |
| Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 S.1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | 50,00 € | |
| Anordnung einer Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | gemäß Anlage 1a der Verwaltungskostensatzung | 10,20 € bis 767,00 € |
| Erlaubnis für Sondernutzung an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art.18, 19 und 22 a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) | 10,00 € - 150,00 € | |
| Benutzungsgebühren für gemeindliche Plätze (Art. 20 Kostengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Kostengesetz) | ||
| - bis 10 Tagen Aufenthalt | 60,00 € * | Kaution: 150,00 € |
| Genehmigung zum Plakatieren | 10,00 € | |
| Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes nach Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz | mind. 25,00 € | 25,00 € - 500,00 € |
| Feuerbeschau | ||
| Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV
| Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15,00 € bis 1.000,00 € | |
| Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) | 15,00 € bis 1.000,00 € | |
Liegenschaften | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Bürger- und Vereinshaus Viereth- Besprechungsraum (EG)- Dorfplatz | 25,00 € für 3 Stunden 30,00 € für max. 2 Stunden | Kaution: 100,00 € Kaution: 100,00 € |
| Bürgersaal Trunstadt (für private Feierlichkeiten)- Gruppenraum 1- Gruppenraum 2 | 50,00 € je Tag 20,00 € je Stunde 100,00 € je Tag 20,00 € je Stunde | Kaution: 200,00 € Kaution: 200,00 € |
| Gemeinschaftshaus Trunstadt- Kleiner Saal- Großer Saal- Beide Säle inkl. Küche- Foyer | 50,00 € je Tag 20,00 € je Stunde 100,00 € je Tag 20,00 € je Stunde 150,00 € je Tag 30,00 € je Stunde | Kaution: 200,00 € Kaution: 200,00 € Kaution: 200,00 € Kaution: 100,00 € |
| Schloß Trunstadt- Foyer- Schlosskeller- Reinigungskosten Foyer / Schlosskeller | 30,00 € für max. 2 Stunden 150,00 € je Tag 30,00 € bis 300,00 € | Kaution: 100,00 € Kaution: 200,00 € nach Zeitaufwand |
| Stellfläche Zirkus- Im Rahmen eines Schulprojekts- Sonstige | 60,00 € *60,00 € * (bis max. 10 Tage) | Kaution: 150,00 € Kaution: 200,00 € |
Standesamt | ||
| Leistung | Gebühr in € | Anmerkung |
| Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften | 30,00 € | |
| Kosten Eheschließung durch Standesbeamten | ||
| - Eheschließung Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten | gebührenfrei | |
| - Eheschließung Samstag, außerhalb der Öffnungszeiten | 70,00 € | |
| Stammbuch der Familie je nach Ausführung | 7,00 € bis 50,00 € * | |
| Erteilung einer Auskunft aus dem Personenstandsbuch bzw. –Register (pro Anfrage) | 15,00 € | |
| Änderung von Familiennamen und Vornamen | ||
| - Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 50,00 € bis 1.500,00 € | |
| - Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 30,00 € bis 500,00 € | |
| - Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45 PStG | 30,00 € | |
| Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | mind. 25,00 €, je weitere angefangene Viertelstunde 15,00 € | |
| Allgemeiner Erhöhungstatbestand:Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die Gebühr | 15,00 € - 60,00 € je Einsichtnahme | |
| Auskünfte und Recherchen aus Standesamtsregister | für jede angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 21,00 € | |
| Kirchenaustritt | 40,00 € | |
* Inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
Gemeinde Viereth-Trunstadt, den 24. September 2024
gez. Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin