Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2024 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Benutzung des Archivs der Gemeinde Viereth-Trunstadt
(Archivgebührensatzung - ArchivGebS) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:
über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Benutzung des Archivs der Gemeinde Viereth-Trunstadt
(Archivgebührensatzung - ArchivGebS)
vom 14.10.2024
| Inhalt | |
| Kostenerhebung | |
| Kostenschuldner | |
| Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld | |
| Höhe der Gebühren und Auslagen | |
| Vorschüsse | |
| Gebührenbefreiung | |
| Inkrafttreten | |
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Aufgrund des Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Viereth-Trunstadt folgende Satzung:
Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihres Archivs Kosten (Gebühren und Auslagen).
(1) Kostenschuldner ist, wer die Leistungen des Archivs der Gemeinde Viereth-Trunstadt in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der tatsächlichen Benutzung des Archivs der Gemeinde Viereth-Trunstadt.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig.
(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut und archivarischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten oder sonstigen Tätigkeiten betragen die Gebühren 21,00 € je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand.
(2) Neben den Gebühren nach Abs. 1 werden folgende Auslagen erhoben:
| a. | Für die Anfertigung von fotografischen Reproduktionen: Die von der Fachfirma, die vom Archiv der Gemeinde Viereth-Trunstadt mit der Erstellung der fotografischen Reproduktionen beauftragt wurde, in Rechnung gestellten Kosten. |
| b. | Für Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z. B. für Verpackung und Versicherung) sowie für Fernsprechgebühren im Fernverkehr. |
| c. | Für sonstige Auslagen, soweit sie durch die Benutzung des Archivgutes oder die Bearbeitung durch das Archivpersonal veranlasst sind. |
(1) Das Archiv der Gemeinde Viereth-Trunstadt kann angemessene Vorschüsse auf die Benutzungsgebühren und Auslagen verlangen.
(1) Gebühren nach § 4 werden nicht erhoben
| a. | für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke, |
| b. | für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben, |
| c. | für Amtshilfeersuchen kommunaler und staatlicher Behörden, öffentliche Körperschaften und andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht, |
| d. | für Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien und archivarischen Hilfsmitteln. |
(1) Diese Satzung tritt am 14.10.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Benutzung des Archivs der Gemeinde Viereth-Trunstadt vom November 2022 außer Kraft.