Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
Im Bereich der Bergstraße in Trunstadt, Flur-Nr. 147/16 der Gemarkung Trunstadt zur Einfahrt in das neue Baugebiet „Schloßleite“ in Trunstadt (Flur-Nr. 450/4 der Gemarkung Trunstadt wird das VZ 206 (Stoppschild) sowie das VZ 301 (Vorfahrt) beidseitig angeordnet.
Begründung:
Im Bereich der Erschließungsstraße Bergstraße und Ziegelhütte wurde eine Tempo-30-Zone angeordnet. Im Bereich von Tempo-30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung Rechts vor Links. Von dieser Ausnahme wird im Kreuzungsbereich Bergstraße / Baugebiet „Schloßleite“ abgewichen und das VZ 206 (Stoppschild) angeordnet um den Verkehrsfluss im Steigungsbereich der Bergstraße aufrechtzuerhalten.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.