Titel Logo
Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung

Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:

Im Bereich der Bergstraße in Trunstadt, Flur-Nr. 147/16 der Gemarkung Trunstadt zur Einfahrt in das neue Baugebiet „Schloßleite“ in Trunstadt (Flur-Nr. 450/4 der Gemarkung Trunstadt wird das VZ 206 (Stoppschild) sowie das VZ 301 (Vorfahrt) beidseitig angeordnet.

Begründung:

Im Bereich der Erschließungsstraße Bergstraße und Ziegelhütte wurde eine Tempo-30-Zone angeordnet. Im Bereich von Tempo-30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung Rechts vor Links. Von dieser Ausnahme wird im Kreuzungsbereich Bergstraße / Baugebiet „Schloßleite“ abgewichen und das VZ 206 (Stoppschild) angeordnet um den Verkehrsfluss im Steigungsbereich der Bergstraße aufrechtzuerhalten.

Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

gez.
Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin