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Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Friedhofssatzung und Bestattungssatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 21.10.2024 die nachstehende Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Friedhofssatzung und Bestattungssatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Viereth-Trunstadt

(Friedhofssatzung und Bestattungssatzung)

vom 25. Oktober 2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Viereth-Trunstadt folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Bestattungsanspruch

§ 4

Friedhofsverwaltung

§ 5

Schließung und Entwidmung

§ 6

Grabarten

§ 7

Aufteilungsplan

§ 8

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

§ 9

Wahlgräber (Familiengrabstätten)

§ 10 a

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 10 b

Urnengräber in Einzel- und Familiengrabstätten

§ 10 c

Urnengräber im Urnengrabfeld

§ 10 d

Urnenwand

§ 11 a

Größe der Gräber im Friedhof Trunstadt

§ 11 b

Größe der Gräber im Friedhof Viereth

§ 12

Rechte an Grabstätten

§ 13

Übertragung von Nutzungsrechten

§ 14

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

§ 15

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

§ 16

Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 18

Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen

§ 18 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 19

Größe der Grabmäler

§ 20

Gestaltung der Grabmäler

§ 21

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

§ 22

Leichenhaus

§ 23

Leichenhausbenutzungszwang

§ 24

Leichentransport

§ 25

Leichenbesorgung

§ 26

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 27

Bestattung

§ 28

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 29

Ruhefristen

§ 30

Exhumierung und Umbettung

§ 31

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

§ 32

Verhalten im Friedhof

§ 33

Ersatzvornahme

§ 34

Haftungsausschluss

§ 35

Zuwiderhandlungen

§ 36

Gebühren im Bestattungswesen

§ 37

Hinweispflicht und Datenschutz

§ 38

Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a)

den Friedhof in Viereth und Trunstadt

b)

das Leichenhaus auf dem Friedhof in Viereth und Trunstadt

c)

das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient verstorbenen Bürgerinnen und Bürgern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1)

Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a)

die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b)

die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c)

die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)

Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2)

Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweise Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5)

Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6 Grabarten

(1)

Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind

-

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

-

Kindergrabstätten

-

Wahlgräber (Familiengrabstätten)

-

Urnengräber in Einzelgrabstätten und Familiengräbern

-

Urnengräber in der Abteilung II + VI (Friedhof Trunstadt)

-

Urnengräber im Urnenfeld

-

Urnenwand (Friedhof Viereth)

-

Gruft

§ 7 Aufteilungsplan

(1)

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), in ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

(2)

Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3)

Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(4)

In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(5)

In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach -und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(6)

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 8 Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1)

Wird keine Wahlgrabstätte in Anspruch genommen, so wird dem zu Bestattenden ein Einzelgrab zugewiesen.

(2)

Einzelgräber werden für die Dauer der Ruhefrist zur Verlängerung zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit muss beantragt werden, liegt aber im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

(3)

Es werden eingerichtet

a)

Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren,

b)

Reihengräber für Personen über 6 Jahren,

(4)

Es wird der Reihe nach beigesetzt. Dies gilt auch für Kindergräber.

(5)

Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 9 Wahlgräber (Familiengrabstätten)

(1)

An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2)

Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Es kann nach Ablauf neu beantragt werden.

(3)

Jedes Familiengrab besteht aus vier Grabstätten für Särge und zusätzlich zwei Urnen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

(4)

In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5)

Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird ein Nachweis/eine Rechnung ausgestellt. Eine endgültige Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes ist unzulässig.

§ 10 a Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1)

Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2)

Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3)

Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4)

In einem Urnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5)

Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(6)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 10 b Urnengräber

in Einzel- und Familiengrabstätten

(1)

Es gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für Wahlgräber und Einzelgräber.

(2)

Diese Begräbnisart erlaubt maximal zwei Urnen im Einzelgrab und zwei Urnen im Familiengrab.

§ 10 c Urnengräber im Urnengrabfeld

(1)

Es gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für Wahlgräber und Einzelgräber.

(2)

Es werden vier Grabformen zur Verfügung gestellt

a)

Urnengrab klein mit Grabplatte und Namen für maximal zwei Urnen

b)

Urnengrab groß mit Grabplatte für maximal vier Urnen

c)

Urnengrab klein anonym ohne Grabplatte

Die Belegung ist jedoch der Friedhofsverwaltung und auf Wunsch den Angehörigen bekannt.

Das Belegungsraster ist wie bei a).

d)

Urnengrab mit Grabmal für maximal vier Urnen

(3)

Bei den Urnengräbern klein darf kein Grabschmuck benutzt werden.

(4)

Die Zuordnung eines Urnengrabplatzes im Urnengrabfeld erfolgt durch die Gemeinde.

§ 10 d Urnenwand

(1)

Urnennischen sind Grabstätten, in denen ausschließlich Urnen bestattet werden.

(2)

In der Urnennische ist Platz für zwei Urnen.

(3)

Alle Nischen einer Urnenwand sind mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Diese gehen beim Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Es ist nicht gestattet, andere Verschlussplatten einzusetzen.

(4)

Die Beschriftung der Verschlussplatten ist vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz zu veranlassen. Der entsprechende Genehmigungsantrag ist vorher bei der Gemeinde Viereth-Trunstadt einzureichen. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.

(5)

Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen. Ferner ist es unzulässig, Nägel, Draht, Schrauben und Haken sowie an den Wänden Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände anzubringen. Bei Verunreinigung haftet der Nutzungsberechtigte; auch für evtl. Folgeschäden.

(6)

Die Gemeinde Viereth-Trunstadt kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände beseitigen sowie verwelkten Blumenschmuck entfernen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(7)

Nach Ablauf der Ruhefrist oder wenn die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert wird, ist die Gemeinde Viereth-Trunstadt berechtigt, die Urnen zu entfernen und die Aschenreste an einer vom Friedhofsamt bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben

.

§ 11 a Größe der Gräber im Friedhof Trunstadt

(1)

Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

a)

Kindergrab

Länge 1,00 m

Breite 0,60 m

b)

Reihengräber

Länge 2,40 m

Breite 1,00 m

c)

Familiengrab

Länge 2,40 m

Breite 2,10 m

d)

Urnengräber Abt. I

Länge 1,20 m

Breite 0,90 m

e)

Urnengräber klein

Länge 0,20 m

Breite 0,20 m

f)

Urnengräber groß

Länge 1,00 m

Breite 1,00 m

(2)

Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt

0,30 m.

(3)

Der Abstand im Urnenfeld klein beträgt in beide Richtungen

0,60 m.

(4)

Urnengräber groß sind auf einer Seite direkt angeordnet.

Der Abstand zwischen den Reihen beträgt —  1,00 m.

(5)

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt

a)

bei Kindern bis zu sechs Jahren

1,10 m

b)

bei Personen über sechs Jahren

1,80 m

Mindesttiefe bei Erstbelegung eines Grabes — 2,40 m

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens — 1,00 m.

§ 11 b Größe der Gräber im Friedhof Viereth

(1)

Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

a)

Kindergrab

Länge 1,20 m

Breite 0,60 m

b)

Reihengräber

Länge 2,00 m

Breite 1,00 m

c)

Familiengrab

Länge 2,00 m

Breite 2,00 m

(2)

Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt — 0,30 m.

(3)

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt

a)

bei Kindern bis zu sechs Jahren

1,10 m

b)

bei Personen über sechs Jahren

1,80 m

Mindesttiefe bei Erstbelegung eines Grabes — 2,40 m

Die Beisetzungstiefe für Urnen

im Reihen- bzw. Familiengrab beträgt wenigstens — 1,00 m.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1)

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Grabmäler und Einfriedungen und Fundamente der Grabstätte sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden.

(2)

An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(3)

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Nachweis/eine Rechnung ausgestellt wird.

(4)

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5)

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6)

Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist nicht erneuert, so hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung der Gemeinde Viereth-Trunstadt/Friedhofsverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist nicht entferne Grabmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt.

(7)

In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(8)

Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(9)

Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(10)

Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und seine Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Adoptivkinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verschwägerte ersten Grades) darin bestatten zu lassen. Die Bestattung weiterer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(11)

Die Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1)

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2)

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3)

Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte einen Nachweis/eine Rechnung.

(4)

Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5)

Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 12, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1)

Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2)

Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1)

Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2)

Der finale Zustand mit Grabmal ist spätestens nach einem Jahr zu erstellen.

(3)

Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 13 bezeichneten Personen überlassen. Der hier nach Verpflichteten gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.

(4)

Bei Erdgräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.

(5)

Entspricht bei einer Grabstätte, an dem Benutzungsrecht besteht, der Zustand der Grabstätte oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung so findet § 33 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

(6)

Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(2)

Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräbe nicht beeinträchtigt werden.

(3)

Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und bauartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4)

Verwelkte und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(5)

Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 33).

§ 18 Erlaubnisvorbehalt

für Grabmäler und Einfriedungen

(1)

Um sicherzustellen, dass der Friedhof in einem harmonischen Zustand bleibt, wird der Zustand bei Inkrafttreten dieser Satzung festgeschrieben. Alle geplanten Grabmäler und andere Gestaltungselemente, die von diesem Typus abweichen, müssen von der Gemeinde genehmigt werden. Im Zweifelsfall ist eine vorherige Abklärung Pflicht. Die Entscheidung, ob ein Grabmal vom Typus abweicht, liegt bei der Gemeinde.

(2)

Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(3)

Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler, die dem Typus abweichen, können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden (vgl. § 33 der Satzung).

(4)

Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals von abweichendem Typus ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a)

Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b)

bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c)

in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden,

d)

aus Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(5)

Die Erlaubnis kann unabhängig vom Typus versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 dieser Satzung entspricht.

(6)

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

(7)

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Antrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

(8)

Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. Auch Schäden, die erst langfristig auftreten (z.B. Setzung der Wege), werden vom Benutzungsberechtigten verantwortet, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlage des Grabmals stehen.

(9)

Die Anlage von Grabhügeln ist unzulässig, desgleichen die Veränderungen der friedhofseigenen Grabeinfassungen.

(10)

Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 a Verbot von Grabsteinen

aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1)

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19 Größe der Grabmäler

(1)

Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a)

Kindergräber im Friedhof Trunstadt:

Höhe 0,8 m

Breite 0,60 m

Kindergräber im Friedhof Viereth:

Höhe 0,7 m

Breite 0,40 m

b)

Reihengräber im Friedhof Trunstadt:

Höhe 1,00 m

Breite 0,80 m

Reihengräber im Friedhof Viereth:

Höhe 1,20 m

Breite 0,80 m

c)

Familiengräber im Friedhof Trunstadt:

Höhe 1,20 m

Breite 1,40 m

Familiengräber im Friedhof Viereth:

Höhe 1,10 m

Breite 1,40 m

d)

Urnengräber:

Höhe 0,60 m

Breite 0,60 m

e)

Urnenwand im Friedhof Viereth

Länge 37,5 cm

Breite 37,5 cm

(2)

Die Höhen verstehen sich als Gesamthöhe inklusive Sockel.

(3)

Im „grünen Friedhof“ im Friedhof Trunstadt (Abt. V) sind keine Einfriedungen vorgesehen. Sollten dennoch Einfassungen angebracht werden, so dürfen diese die Stärke von 5 cm nicht überschreiten. Außerdem müssen sie erdbodengleich eingebracht werden, um die Rasenpflege nicht zu behindern. Der Grabnutzer hat dafür zu sorgen, dass die Oberkante immer erdbodengleich bleibt.

Abdeckungen mit Platten und andere feste Beläge auf der Grabfläche bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Gemeinde. Bei Beschädigungen haftet nie der Friedhofseigentümer.

(4)

Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt hat.

§ 20 Gestaltung der Grabmäler

(1)

Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen.

(2)

Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3)

Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes und dem vorherrschenden Typus im Einklang stehen.

(4)

Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Bei der Gestaltung und Pflege der Grabstätte (z. B. Grabschmuck, Kränze, Gestecke) sind die Verwendung von Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Materialien zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen, Grableuchten und Gießkannen.

(5)

Die Grabstätte ist bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies nicht, kann die Grabstätte eingeebnet oder eingesät werden.

(6)

Der Abfall (Kränze, Schleifen, Kerzen,…) ist streng nach den Anordnungen der Gemeinde zu trennen. Die durch Verstöße dagegen entstandenen Mehrkosten der Entsorgung hat der Verursacher zu tragen.

§ 21 Gründung, Erhaltung

und Entfernung von Grabmalen

(1)

Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2)

Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3)

Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4)

Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5)

Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6)

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 22 Leichenhaus

(1)

Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3)

Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23 Leichenhausbenutzungszwang

(1)

Jede Leiche, der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb sechs Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2)

Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3)

Dies gilt nicht, wenn

a)

der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)

die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)

die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24 Leichentransport

(1)

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 25 Leichenbesorgung

(1)

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1)

Die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet.

Dies gilt insbesondere für

a)

das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b)

das Versenken des Sarges,

c)

die Beisetzung von Urnen,

d)

die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e)

die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f)

das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2)

Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 27 Bestattung

(1)

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2)

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhefristen

(1)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung im Friedhof Trunstadt beträgt:

für Personen über fünf Jahre

35 Jahre, sonst 20 Jahre

Urnen

generell 20 Jahre

(2)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung im Friedhof Viereth beträgt:

für Personen über fünf Jahre

20 Jahre, sonst 10 Jahre

Urnen

generell 20 Jahre

Urnenwand

10 Jahre

(3)

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1)

Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2)

Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3)

Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4)

Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5)

Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 31 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1)

Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2)

Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3)

Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(4)

Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5)

Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(6)

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7)

Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8)

Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(9)

Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

§ 32 Verhalten im Friedhof

(1)

Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)

Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)

Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist insbesondere nicht gestattet:

a)

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde,

b)

zu rauchen und zu lärmen,

c)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne § 31 ausgeführt werden. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,

d)

Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten,

e)

Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

g)

Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

h)

Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, Friedhofsfremde Abfälle in den Abfallbehältern zu entsorgen,

i)

Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

j)

unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu stellen,

k)

fremde Grabsteine ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,

l)

Zweige von Bäumen oder Sträuchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,

m)

durch sein Verhalten die würdige Bestattung bzw. kirchliche Veranstaltung auf dem Friedhof zu stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5)

Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 33 Ersatzvornahme

(1)

Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Anordnung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34 Haftungsausschluss

(1)

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 Zuwiderhandlungen

(1)

Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)

den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)

die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c)

die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 und 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d)

sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 36 Gebühren im Bestattungswesen

(1)

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 37 Hinweispflicht und Datenschutz

(1)

Ändern sich der Wohnsitz oder die Kontaktdaten oder andere im Zusammenhang mit dieser Friedhofssatzung wesentliche Tatsachen des Nutzungsberechtigten, hat er diese Änderungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Der Nutzungsberechtigte ist darüber informiert, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Stellen oder Personen außerhalb der Stiftung ist nur zulässig, wenn und soweit

a)

es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gemeinde Viereth-Trunstadt liegenden Aufgaben erforderlich ist, oder

b)

der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Gemeinde Viereth-Trunstadt, den 25. Oktober 2024

Regina Wohlpart
1. Bürgermeisterin