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Mitteilungsblatt der Gemeinde Viereth-Trunstadt
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserrecht

Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Viereth-Trunstadt in den Main sowie von Mischwasser aus mehreren Regenentlastungsanlagen in den Main und den Viehbach durch die Gemeinde Viereth-Trunstadt, Landkreis Bamberg

Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2000, Az.: 52-632/1-Nr. 109/98 die wasserrechtliche gehobene Erlaubnis zum Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Viereth-Trunstadt in den Main. Diese Erlaubnis war befristet erteilt worden und erlosch mit Ablauf des 30. April 2020 und wurde übergangsweise zuletzt bis zum 31. Dezember 2024 erteilt.

Da die Gewässerbenutzung weiterhin ausgeübt werden soll und das Vorhaben der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 WHG bedarf hat die Gemeinde Viereth-Trunstadt beim Landratsamt Bamberg unter Vorlage der Antragsunterlagen vom 30. September 2021 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben beantragt.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Bamberg eine gehobene Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.

Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 4. November 2024 bis zum 6. Dezember 2024 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Viereth-Trunstadt aus.

Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link

www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht

veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Viereth-Trunstadt Einwendungen gegen den Plan erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Da gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Pflicht zur Feststellung besteht, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr.13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.

Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.

Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg
gez.
Burger
Reg.-Oberinspektorin